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Für den/die Eigentümer/in

Genehmigung von Umbauprojekten

Jede bauliche Veränderung eines geschützten Denkmals muss vorher vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt werden (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD. Vom 22. Jänner 2004, Nr.42, Art. 21). Dies bedeutet in der Praxis, dass bei Instandsetzungsarbeiten vor Beginn der Arbeiten der Antrag auf Genehmigung von Restaurierungsmaßnahmen zusammen mit:

  • einer Beschreibung (technischer Bericht) der Eingriffe bei geringfügigen Instandhaltungsarbeiten (3fache Ausfertigung)
  • ein vom Architekten unterschriebenes und ausgearbeitetes Projekt bei größeren baulichen Eingriffen (3fache Ausfertigung mit rot-gelb Kolorierung)
  • eine genaue Fotodokumentation des Gebäudes mit allen wichtigen Details wie Gewölbe, Stuben, Dekorationen, Fenster, Türen

vorgelegt werden muss.

Sobald die Wünsche und Anliegen des Bauherrn in Bezug auf Sanierung, Restaurierung oder Umbau seines denkmalgeschützten Gebäudes feststehen, sollte er schon vor Planungsbeginn mit dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler Kontakt aufnehmen, damit grundsätzliche Fragen bereits im Vorfeld abgeklärt werden können.

 Bei einem Lokalaugenschein mit dem zuständigen Denkmalpfleger, Bauherrn und Architekten können die geplanten Maßnahmen diskutiert werden. Im gemeinsamen Gespräch können sich weitere Ideen und Verbesserungsvorschläge finden lassen.

 Erst nachdem die Grundzüge der, aus denkmalpflegerischer Sicht möglichen, Maßnahmen festgelegt sind, sollte der Planer das Projekt in allen Details ausarbeiten. Diese Vorgehensweise kann dem Architekten Zeit und dem Bauherrn viel Geld ersparen. 


Restaurierung von Kunstdenkmälern

 Restaurierungsarbeiten eines geschützten Kunstdenkmals müssen vorher vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt werden (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD. Vom 22. Jänner 2004, Nr.42, Art. 21). Dazu wird der Antrag auf Genehmigung von Restaurierungsmaßnahmen zusammen mit:

  • dem Restaurierungskonzept mit Fotodokumentation eines anerkannten Restaurators

dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler zur Genehmigung vorgelegt.

Vor Einreichung ist es sinnvoll einen Lokalaugenschein gemeinsam mit dem/der zuständigen Denkmalpfleger/in, dem Bauherrn und dem/der Restaurator/in vorzunehmen bei dem die geplanten Maßnahmen diskutiert werden können.


Bauaufnahme

Photgrammetrische Aufnahme, Pfistrad AlmDie Grundlage eines Projektes ist eine präzise Bauaufnahme der Gebäudestrukturen, wobei auch der statische und konstruktive Zustand des Gebäudes zu untersuchen ist. Bei wichtigen Baudenkmälern ist vor der Planung eine baugeschichtliche Analyse durchzuführen. Je besser der Planer das Gebäude kennt desto kostengünstiger kann er die notwendigen Neuerungen (z.B. Haustechnik) einplanen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die Investition in eine genaue Bauaufnahme auszahlt.

Als Voraussetzung für das Gelingen der Arbeiten müssen spezialisierte Handwerker und Baufirmen beauftragt werden, die mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Altbausanierung aufweisen können und somit schonend mit historischer Bausubstanz umgehen.


Wer kann ein Instandsetzungsprojekt eines Baudenkmals planen?

Die Projektierung an denkmalgeschützten Liegenschaften ist im Sinne des Art. 52 des Kgl. Dekretes vom 23.10.1925, Nr. 2537 ausschließlich Architekten vorbehalten (nochmals bekräftigt durch das Gutachten des Staatsrates, 2. Sektion, Nr. 386 vom 23.7.1997).


Wer ist für die Einhaltung der Auflagen des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler verantwortlich?

Verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen laut Genehmigungsschreiben des Denkmalamtes ist der Eigentümer.


Was steht bei meinem Haus unter Denkmalschutz?

Die Denkmalschutzbindung bezieht sich auf das gesamte Baudenkmal, von den Kellerräumen bis zum First. Die einzeln aufgelisteten Bauelemente im Text der Unterschutzstellung, dienen lediglich zur stichpunktartigen Charakterisierung des Gebäudes.

Für weiter Informationen wenden Sie sich an die zuständigen Zoneninspektoren/innen.

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