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Welche Maßnahmen werden gefördert?
Dacheindeckungen
Als maximale Beitragshöhe gilt die Differenz zwischen der Eindeckung mit Betonplatten und der vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschriebenen Eindeckung.
Der Differenzbetrag zwischen der vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler vorgeschriebenen Deckungsart und einer Eindeckung mit Betonplatten wird jährlich aufgrund des Richtpreisverzeichnis der Autonomen Provinz Bozen festgelegt.
Gefördert werden Eindeckungen mit:
- Scharschindeln (38 cm, handgespalten, dreifach verlegt)
- Legschindeln (80 cm, gespalten, dreifach verlegt)
- Hohlziegel (Mönch und Nonne)
- Biberschwanzplatten
- Stroh
- Naturschieferplatten
- Kupfer (nur bei Türmen und Kuppeln)
- Porphyrplatten
- Eternitplatten
- Speziellen Betonplatten
Nicht gefördert werden:
- Eindeckungen mit nicht heimischen Holzarten (Allerce, tropische Gehölze usw.)
- Dachrinnen
- Blitzableiter
- Schneehaken und Schneebäume
Verschalungen bei Schindeldächern:
Es ist zu berücksichtigen, dass das Schindeldach als traditionelle alpine Dachdeckungsart in beiden Ausformungen Scharschindeldach und Legschindeldach, ursprünglich ausnahmslos unverschalt, d.h. unmittelbar auf den Dachlatten verlegt worden ist.- An Kirchen, Kapellen, Türmen, Mühlen, Backöfen, d.h. in allen Fällen, wo die thermische Isolierung des Daches nicht benötigt wird, sind die Schindeln wie von alters her unverschalt zu verlegen.
- Bei Wirtschaftsgebäuden und Wohngebäuden ist grundsätzlich das Schindeldach ebenfalls unverschalt auszuführen. In den vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigten Ausnahmefällen müssen bei verschalten Dächern durch eine entsprechende Konterlattung eine Unterlüftung der Schindeln von mindestens 8 cm gewährleistet sein.
- Bei ausgebauten Dachgeschossen, in denen aus Gründen des Ensembleschutzes eine Schindeldeckung vorgeschrieben wird, sind folgende Details zu beachten:
- die Isolierung ist nicht auf den Rofen (Sparren) aufzubringen, um die für ein Schindeldach besonders störende überdimensionierte Stärke des Daches zu vermeiden;
- Dachliegefenster sind zu vermeiden;
- die Isolierung des Daches darf nur bis zur Mauerbank, nicht bis zur Traufe reichen.
Abgesehen von den oben dargelegten Beiträgen für Neueindeckungen sind Beiträge in der Höhe bis zu 50% der anerkannten Kosten auch bei Umdeckungen möglich, sofern diese die gesamte Dachfläche umfassen und sich nicht nur auf kleinere Instandhaltungsmaßnahmen beziehen.
Kirchliche Baudenkmäler:
Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten: Neudeckungen und Umdeckungen mit Ausschluss von Betonplatten und Tonfalzziegeln.
Fenster
Als maximale Beitragshöhe gilt die Differenz zwischen dem vorgeschriebenen Fenstertyp und einem üblichen Isolierglasfenster gleicher Größe.
Gefördert werden:
neue Verbundfenster mit echten Bleisprossen, sofern vom Amt vorgeschrieben
- neue Kasten- und Schiebefenster, sofern vom Amt vorgeschrieben
- die Restaurierung von historischen Fenstern im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten
Nicht gefördert werden neue Fenster in üblicher Isolierglasausfertigung.
Statische Sicherungsmaßnahmen an historischen Bauwerken
Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten:
- das Einziehen von Eisenschleudern im Mauerwerk
- Injektionen von Flüssigmörtel zur Stabilisierung von Mauerwerk
- Untermauerung von Fundamenten
- Vernadelungen von Steinmauerwerk und Werksteinen
- Verfestigung von Holzbalken mittels Kunstharz
- Sicherung von Gewölben
- Verstärkung von Holzbalkendecken mittels Stützkonstruktionen.
Nicht gefördert wird der Einbau von neuen Holzbalkendecken.
Trockenlegungsmaßnahmen
Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten:
- Trockenlegungsmaßnahmen mittels Aushub eines Luftschachtes mit oder ohne Schotterfüllung.
Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen
Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 50% der anerkannten Kosten:
- Freilegung von historischen Oberflächen: Fassungen, Malereien, Putzen, Abbeizen von Dispersionsanstrichen;
Restaurierung und Konservierung von:
- historischen Putzen mit besonderen Oberflächenstrukturen wie mittelalterlicher Quaderung, Ausfugung, Gesimsen, Stukkaturen, Riefenputze u.ä.
- Wandmalereien
- Leinwand- und Tafelbildern; Holzskulpturen und anderen beweglichen Kunstdenkmälern
- Täfelungen samt eingebautem Mobiliar, Stukkaturen und Tapeten; historischen Böden (Holzböden mit Einlegearbeiten, Terazzoböden u.ä.)
- Kachelöfen
- historischen Kirchenausstattungen (Altäre, Bilder, Meßgeräte, Textilien, Fahnen, Gestühl, Orgelprospekt)
- historischen, technischen Einrichtungen (Mühlwerke, Uhrwerke, Orgeln und Torggln).
Nicht gefördert werden:
- Reinigungen
- Instandhaltungsarbeiten wie Fassadenanstriche, Putzausbesserungen, Streichen von Fenstern und Türen
- Neuanschaffungen von neuen Fußböden, neuem Mobiliar, Volksaltären, neuen Türen, Täfelungen
- Kopien von gestohlenen Kunstwerken.
Alarmanlagen
Gefördert wird im Ausmaß von bis zu 50%: der Einbau von Bewegungs- und Kontaktmeldern zum Schutz von beweglichen Kunstwerken, welche sich in öffentlichem Eigentum befinden oder öffentlich zugänglich sind.
In Ausnahmefällen kann auch ein höherer Beitrag gewährt werden und zwar bis zu 90% der anerkannten Kosten.
*gemäß Beschluß der Landesregierung vom 30.8.1999, Nr. 3682