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Restaurierung und Denkmalpflegerische Instandsetzung

Die geplanten Restaurierungsmaßnahmen an einem Bau- oder Kunstdenkmal werden vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler auf ihre Verträglichkeit mit dem Denkmal überprüft. Dabei sind nationale und internationale Richtlinien im Bereich Denkmalpflege wie Charta von Venedig (1964) und Carta del Restauro (1972) maßgeblich.

Veränderungen an Baudenkmälern sind nur zulässig, sofern Strukturen und Oberflächen sowie bautypologische Besonderheiten der Grundrisse erhalten bleiben. Unter Strukturen versteht man Mauerwerk, Gewölbe, Holzkonstruktionen, Balkendecken und historische Dachstühle. Oberflächen umfassen Anstriche, hist. Putze, Werksteine, Wandmalereien, Stuckdekorationen, Holztäfelungen und auch Dacheindeckungen.
Moderne Anbauten, sofern denkmalverträglich, müssen sich vom Altbestand abheben und in zeitgenössischer Formensprache die sich in den Kontext einfügt und mit dem historischen Bestand in Dialog tritt, ausgeführt werden.
Das Entfernen von, die historische Entwicklung des Denkmals dokumentierenden, Zu- und Umbauten, zugunsten eines vermeintlichen Urzustandes (z.B. Entfernung der barocken Einbauten in einer gotischen Kirche) gehört nicht in die denkmalpflegerische Zielsetzung. 
Das geltende italienische Denkmalschutzgesetz verpflichtet schließlich zu einer angemessenen Nutzung des Baudenkmals.

Der gesetzliche Schutz beschränkt sich nicht nur auf das Baudenkmal selbst, sondern umfasst auch dessen Umfeld. Auf Vorschlag des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler kann die Landesregierung Vorschriften zum Schutz der Umgebung erlassen, sofern die Gefahr besteht, dass geplante Baumaßnahmen die freie Ansicht und die Würde eines Baudenkmals beeinträchtigen (so genannter "indirekter" Denkmalschutz). Diese gesetzliche Möglichkeit kann unabhängig von Bauleitplänen und Gemeindebauordnungen in Anspruch genommen werden.