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Unterschutzstellung

Zu den Aufgaben des Amtes für Bodendenkmäler zählt auch der dauerhafte Schutz archäologischer Zonen. Wenn seitens des Amtes der Entschluss für eine Unterschutzstellung gefasst ist, werden die Eigentümer benachrichtigt. Diese haben daraufhin 30 Tage Zeit, dagegen Rekurs einzulegen oder ihre Sichtweise darzulegen.

Die Unterschutzstellung dient der Erhaltung archäologisch relevanter Areale bzw. deren künftige Handhabung, um die Unversehrtheit oder wissenschaftliche Untersuchung der dort verborgenen archäologischen Güter zu garantieren.

Die Unterschutzstellung wird im Grundbuch eingetragen und bringt Steuerbegünstigungen für den Besitzer mit sich. Jede Abänderung (Besitzwechsel, Aufteilung usw.) muss im Vorfeld dem Amt für Bodendenkmäler mitgeteilt werden, das eine diesbezügliche Genehmigung erteilt.

Verständlicherweise wird eine Unterschutzstellung von Besitzern vielfach als Einschränkung über die freie Verfügung ihres eigenen Grundstücks empfunden. Dennoch ist diese Maßnahme die einzige Möglichkeit, unser archäologisches Erbe sowohl kurz- als auch langfristig zu schützen. 

Zu den hauptsächlichen Aufgaben des Amtes für Bodendenkmäler zählen die Bemühungen zum dauerhaften Schutz archäologischer Zonen. Sobald das Amt ein Areal ausfindig macht, das unter Schutz zu stellen ist, beginnt der diesbezügliche Amtsweg mit der Benachrichtigung der Eigentümer. Diese haben daraufhin 30 Tage Zeit, dagegen Rekurs einzulegen oder ihre Sichtweise darzulegen.