Beratungen und Ausnahmegenehmigungen

Beratungen

Das Amt für Menschen mit Behinderungen bietet Beratungen und Projektüberprüfungen zum Abbau der architektonischen Barrieren an und stellt nicht bindende Gutachten aus.

Der Nachweis zum Abbau der architektonischen Barrieren ist zu erbringen bei

  • Neubauten
  • umgestalteten und erweiterten Baueinheiten
  • Änderung der Zweckbestimmung

Dies gilt für öffentliche und private Gebäude als auch für öffentlich zugängliche Privatgebäude.

Der Gemeinde sind für den Nachweis zum Abbau der architektonischen Barrieren folgende technische Unterlagen vorzulegen:

  • Grafischer Nachweis der Maßnahmen in Bezug auf die Benutzbarkeit und die Adaptierbarkeit
  • Technischer Bericht
  • Anlage A und Anlage B laut Beschluss der LR vom 04.02.2020, Nr. 71 

Ausnahmegenehmigungen

Wenn bei einem Umbau die gesetzlichen Bestimmungen nicht eingehalten werden können, kann die Gemeinde eine Ausnahmegenehmigung ausstellen. Hierfür kann ausschließlich die Gemeinde ein bindendes Gutachten beim Amt für Menschen mit Behinderungen einholen.

Abweichungen sind zulässig bei

  • technischer Unmöglichkeit
  • urbanistischer Unmöglichkeit
  • Schutz aufgrund künstlerischen oder geschichtlichen Werts

Es ist folgende Vorgehensweise notwendig:

  • Der Projektant legt dem Bauamt den Nachweis vor, warum eine Abweichung notwendig ist.
  • Das Bauamt überprüft die eingereichten Unterlagen zur Anfrage um Abweichung.
  • Das Bauamt schickt die Anfrage samt Unterlagen an das Amt für Menschen mit Behinderungen weiter.
  • Das Amt für Menschen mit Behinderungen erstellt ein bindendes Gutachten.
  • Der Verantwortliche der Baukommission erlässt die Ausnahmegenehmigung.

Folgende Unterlagen sind für die Anfrage notwendig:

  • Grafische Unterlagen: Bestandsplan, Projektplan, Endstand, Schnitt
  • Technischer Bericht
  • Nachweis / Begründung der Abweichung