Begünstigungen am Arbeitsplatz (Gesetz vom 05.02.1992, Nr.104, in geltender Fassung)

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Das Staatsgesetz Nr. 104/1992 in geltender Fassung sieht die Möglichkeit vor, Begünstigungen am Arbeitsplatz in Anspruch zu nehmen. Zugang zu den Begünstigungen am Arbeitsplatz haben Menschen mit einer schweren Behinderung und deren Familienangehörigen.

Zugangsvoraussetzungen

  • Bestätigung über eine schwere Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes 104/92 ausgestellt durch die zuständige Ärztekommission des Dienstes für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetriebs;
  • keine Vollzeitunterbringung der Person mit schwerer Behinderung in einer Eirichtung (außer in Ausnahmesituationen)

BEGÜNSTIGUNG

BERECHTIGTE

Verlängerung der Elternzeit (bis max. 3 Jahre einschließlich der Zeiträume für die normale Elternzeit)

oder alternativ dazu

2 bezahlte Stundenfreistellungen täglich oder 3 bezahlte Tagesfreistellungen im Monat (aufteilbar) 

  • Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern (auch abwechselnd):
    • Verlängerung: innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes
    • 2 bezahlte Stundenfreistellungen: bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
    • 3 bezahlte Tagesfreistellungen: es ist keine Altersgrenze des Kindes vorgesehen

3 bezahlte Tagesfreistellungen im Monat (teilbar)

  • Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern (auch abwechselnd)
  • Ehepartner oder eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher)

wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  • Verwandte und Verschwägerte innerhalb des zweiten Grades (auch abwechselnd)
  • Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades (Voraussetzungen: die Eltern oder der Ehepartner der Person mit Behinderung fehlen, sind gestorben, sind älter als 65 Jahre oser weisen invalidisierende Erkrankungen und Schädigunen auf.)

2 Abwesenheitsstunden täglich

(1 bei Arbeitszeit weniger als 6 St. täglich)

oder alternativ dazu

3 bezahlte Abwesenheitstage im Monat (teilbar)

  • Arbeitnehmer mit schwerer Behinderung selbst

Anrecht, den dem Wohnort am nächsten liegenden Arbeitsort auszuwählen und keine Versetzung ohne Einwilligung

  • Arbeitnehmer mit schwerer Behinderung selbst
  • Eltern, auch Adoptiv- oder Pflegeeltern
  • Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten oder dritten Grad (siehe Voraussetzungen)

Bezahlter zweijähriger Sonderurlaub (teilbar)

Rangliste der Berechtigten bei der Inanspruchnahme eines Sonderurlaubs:

  1. Zusammenlebender Ehepartner oder zusammenlebender eingetragener gleichgeschlechtlicher Lebenspartner oder zusammenlebender Lebensgefährte (auch gleichgeschlechtlicher)
  2. Vater oder Mutter, auch adoptiv (Zusammenleben nicht notwendig)
  3. eines der zusammenlebenden Kinder
  4. einer der zusammenlebenden Brüder oder Schwestern
  5. eine der zusammenlebenden Verwandte und Verschwägerte innerhalb des dritten Grades

Unabdingbare Voraussetzung um die Begünstigung zu erhalten ist es, dass die Familienangehörigen, die bei der Inanspruchnahme (siehe Einstufung) Vorrang haben, fehlen, gestorben sind oder invalidisierende Erkrankungen und Schädigungen aufweisen.

Begünstigungen für Menschen mit Behinderung (Kraftfahrzeuge) 

MwStr. 4% für den Ankauf und/oder Umbau eines Fahrzeugs

 

Menschen mit Behinderung (die schwerwiegende Behinderung ist nicht immer notwendig) unter bestimmten Voraussetzungen

(Info: Agentur für Einnahmen)

19%  IRPEF Abzug beim Ankauf und/oder Umbau eines Fahrzeugs

Permanente Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Befreiung von der Landesumschreibungssteuer

 

Notwendige Dokumente

Um die Begünstigungen am Arbeitsplatz in Anspruch nehmen zu können, ist ein formeller schriftlicher Antrag an die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber oder an die von der Körperschaft benannte Führungskraft (z.B. Personalamt, Direktorin) mit folgenden Anlagen zu stellen:

  • Kopie des Befundes für die Anerkennung der schweren Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992,
  • Eigenerklärungen in Bezug auf die vom Gesetz vorgesehenen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der einzelnen Begünstigungen am Arbeitsplatz und die Verpflichtung zur Mitteilung von Änderungen.

 

Gesetzliche Regelung

Informationen

Für die Feststellung einer schweren Behinderung und für allgemeine Informationen zu den Begünstigungen am Arbeitsplatz, bitte die Website des Dienstes für Rechtsmedizin des Südtiroler Sanitätsbetrieb auf die Webseite http://www.sabes.it/de/krankenhaeuser/bozen/rechtsmedizin-bz.asp besichtigen oder sich an die Ärztekommissionen für die Anerkennung der Behinderung der jeweiligen Gesundheitsbezirk wenden:

Feststellung einer schweren Behinderung und Informationen zu den Begünstigungen am Arbeitsplatz gemäß Gesetz 104/92:

erweiterte Ärztekommissionen der Gesundheitsbezirke in:

Bozen, Amba-Alagi-Straße 33, Tel. 0471 439280-82-84

Brixen Dantestraße 26 C Tel. 0472 813 021

Meran Laurinstr. 24 Tel. 0473 264 712-13

Bruneck Spitalstraße 11 Tel. 0474 586 584

 

  • Einsprüche: Südtiroler Sanitätsbetrieb - Dienst für Rechtsmedizin G.-Galileistrasse 10/H (BZ) Tel.: 0471 43 9314 - 9279

E-mail: rekurse.ricorsi@sabes.it 

Pec: rekurse.ricorsi@pec.sabes.it

 

  • Steuerbegünstigungen für Menschen mit Behinderungen

Amt für Einnahmen Tel. 0471 1945602 oder 0471 1945490. Internetseite: www.agenziaentrate.gov.it (opuscolo “Agevolazioni fiscali per disabili”)