Freiwilliger Sozialdienst

Allgemeine Informationen

Der freiwillige Sozialdienst bietet Erwachsenen, auch älteren Menschen, die Möglichkeit, ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten in den Dienst der Gesellschaft zu stellen und im Gegenzug Vergünstigungen und Guthaben verschiedenster Art zu erhalten. Ziel ist es, mit diesem Dienst den Einsatz der Erwachsenen ab 29 Jahren aufzuwerten und ihnen die Gelegenheit zu bieten, auch auf diesem Weg einen Beitrag zur sozialen und kulturellen Entwicklung unseres Landes zu leisten.

Dauer

Die Dauer des freiwilligen Sozialdienstes ist mit 8, 16, 24 oder maximal 32 Monate festgelegt. Bei reduzierter Dauer ist der Einsatz mit einem entsprechenden Antrag auf weitere 8, 16 oder 24 Monate verlängerbar. Das vorgesehene Höchstmaß von 32 Monaten darf allerdings nicht überschritten werden.

In den Bereichen gesundheitliche und soziale Fürsorge ist ein weiterer einmaliger Einsatz bei einer anderen geeigneten Organisation oder Körperschaft im Höchstausmaß von 32 Monaten möglich. Die zeitlichen Beschränkungen gelten nicht, falls der Dienst in öffentlichen Betrieben für Pflege- und Betreuungsdienste oder privaten Alten- und Pflegeheimen geleistet wird.

Das Ausmaß des wöchentlichen Einsatzes für freiwillig Sozialdienstleistende wurde mit Beschluss der Landesregierung auf 15 Stunden pro Woche, auf 20 Stunden pro Woche oder auf 30 Stunden pro Woche festgelegt.

Der Einsatz der freiwillig Sozialdienstleistenden erfolgt im Rahmen von Vorhaben und Tätigkeiten in folgenden Bereichen:

  • gesundheitliche und soziale Fürsorge
  • Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie Notstandshilfe
  • Bildung, Jungendarbeit und Kulturförderung
  • Schutz der Umwelt und des Kulturgutes
  • Zivilschutz
  • Verbraucherschutz
  • Entwicklungspolitische Bewusstseinsbildung in Südtirol
  • Freizeitgestaltung und Sporterziehung

Freiwillige

Freiwilligen Sozialdienst leisten können Personen,

  • die nicht jünger als 29 Jahre sind,
  • ihren ständigen Wohnsitz in Südtirol haben,
  • die italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen,
  • die Voraussetzung für die Ausübung der zu übernehmenden Dienste mitbringen, wobei es den Trägern obliegt, die jeweils erforderliche Befähigung festzustellen.

Weiters können Ausländer und Ausländerinnen, die sich rechtmäßig im Staatsgebiet aufhalten, den Dienst leisten.


Die Leistung des freiwilligen Sozialdienstes für Personen ab 29 Jahren ist mit keiner selbständigen oder nicht selbständigen beruflichen Tätigkeit vereinbar, die gleichzeitig bei derselben Organisation oder Körperschaft ausgeübt wird.

Die interessierten Freiwilligen müssen sich direkt bei den Organisationen oder Körperschaften wenden, die anschließend den Antrag für den Einsatz stellen. Informationen zu den Organisationen und Körperschaften finden Sie in der Datenbank des Landes Südtirol (siehe Anlage).

Vergünstigungen und Vorteile

  • Versicherung: alle Freiwilligen werden haftpflicht- und unfallversichert. Die entsprechenden Kosten gehen jeweils zu Lasten des Trägers, bei welchem die Freiwilligen im Einsatz sind.
  • Ausweis für die freiwilligen Dienste: die Freiwilligen erhalten einen Ausweis, in welchem der von ihnen zu leistende freiwillige Dienst, die Dauer desselben sowie der Träger vermerkt werden.
  • Kostenlose Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel: Freiwillige können nach Vorweisen des Ausweises die öffentlichen Verkehrsmittel innerhalb der Autonomen Provinz für die Dauer des Dienstes kostenlos benützen.
  • Verpflegung und Unterkunft: die Träger können den Freiwilligen auch Verpflegung und Unterkunft bieten, diese Kosten gehen zu Lasten der Träger.
  • Spesenrückvergütung: die monatliche Spesenrückvergütung für den freiwilligen Sozialdienst wird von der Landesregierung festgelegt. Für das Jahr 2023 gelten folgende Beträge: 300,00 € netto bei 15 Stunden pro Woche; 360,00 € netto bei 20 Stunden pro Woche; 400,00 € netto bei 30 Stunden pro Woche. Die Freiwilligen erhalten monatlich diese Spesenrückvergütung direkt vom Träger.

Der Einsatz der Freiwilligen begründet im Sinne des Art. 4, Abs. 1 des LG vom 19. November 2012, Nr. 19 kein Arbeitsverhältnis. Für die Freiwilligen werden keine Sozialversicherungsbeiträge einbezahlt.

Organisationen

Träger der freiwilligen Dienste sind öffentliche oder private Organisationen und Körperschaften, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • sie verfolgen keine Gewinnabsicht,
  • sie üben ihre institutionelle Tätigkeit in einem der Tätigkeitsfelder laut Artikel 4 Absatz 2 des LG 19/2012 aus,
  • sie verfügen über Organisationsfähigkeit und Einsatzmöglichkeit in Bezug auf die geplanten Projekte oder Tätigkeiten,
  • sie können eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit aufweisen,
  • sie haben ihren Sitz in Südtirol und üben ihre Tätigkeit im Land aus.

Organisationen oder Körperschaften, die vorwiegend oder ausschließlich wirtschaftliche, politische oder religiöse Interessen ihrer Mitglieder verfolgen, dürfen keine Freiwilligen beschäftigen.

Datenbank

Organisationen oder Körperschaften, die freiwillig Sozialdienstleistende suchen, können ihr Vorhaben in der Datenbank des Landes Südtirol vorstellen. Eine Vorlage für den entsprechenden Antrag ist im Abschnitt Vordrucke zu finden.

Die Eintragung in die Datenbank ist nicht verpflichtend und keine Gewährleistung dafür, dass der geplante Einsatz auch von Seiten der Landesverwaltung genehmigt wird. Vielmehr soll mit Hilfe dieser Datenbank gewährleistet werden, dass Bürgerinnen und Bürger einen besseren Überblick über die Angebote erhalten und sich für weitere Informationen direkt an die Organisationen wenden können. Für die Veröffentlichung in der Datenbank des Landes Südtirol ist keine Fälligkeit vorgesehen.

Antrag

Der Träger, der beabsichtigt freiwillig Sozialdienstleistende einzusetzen, reicht beim Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt jeweils bis zum 28. Februar und 31. Juli einen entsprechenden Antrag ein. Dieser Antrag ist auf den vom Amt bereitgestellten Vorlagen zu stellen und vom gesetzlichen Vertreter/der gesetzlichen Vertreterin des Trägers und von der/dem Freiwilligen zu unterzeichnen. Im Falle einer Verlängerung des freiwilligen Sozialdienstes stellt der Träger mindestens 45 Tage vor Ablauf der Vereinbarung beim Amt den Antrag auf Verlängerung. Das Amt gewährt die Verlängerung unter Berücksichtigung der bereitgestellten Mittel und unter Beachtung des Höchstausmaßes von 32 Monaten.

Versicherung

Alle freiwillig Sozialdienstleistenden werden haftpflicht- und unfallversichert, die entsprechenden Kosten werden vom Träger getragen, bei welchem die Sozialdienstleistenden im Einsatz sind. Diese Versicherungspolice ist innerhalb von 10 Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit dem Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt vorzulegen und bildet die Voraussetzung für die Auszahlung der Spesenrückvergütung. Sofern die freiwillig Sozialdienstleistenden körperlich besonders belastende Tätigkeiten zu verrichten haben, kann auch die Vorlage eines ärztlichen Eignungszeugnisses verlangt werden.

Spesenrückvergütung

Die Freiwilligen erhalten monatlich eine Spesenrückvergütung, die vom Träger vorgestreckt wird. Das Land erstattet alle drei Monate die von den Trägern vorgestreckten Beträge.
Voraussetzung für diese Auszahlung ist die Erklärung des Trägers, dass die/der Freiwillige den Dienst tatsächlich erbracht hat.

Der Verwaltung steht die Möglichkeit zu, im Sinne von Artikel 34 der Durchführungsbestimmung (DLH vom 07. Mai 2014, Nr. 16) Kontrollen und Inspektionen bei den Trägern durchzuführen.
Die Organisationen oder Körperschaften sind verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen jede Änderung der Satzung, des Sitzes, der gesetzlichen Vertretung sowie die eventuelle Auflösung oder Einstellung ihrer Tätigkeit dem Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt in Bozen, Silvius-Magnago-Platz 1 (Tel. 0471/412130/31, E-Mail: aussenbeziehungen.ehrenamt@provinz.bz.it) mitzuteilen.