Eintragung ins Landesverzeichnis

ACHTUNG:

Aufgrund der Bestimmungen des Kodex des Dritten Sektors und der diesbezüglichen Durchführungsverordnung [Artikel 31 des Dekrets des Ministers für Arbeit und Sozialpolitik vom 15. September 2020, Nr. 106] können nach dem 22. November 2021 keine Anträge für die Eintragung in das Landesregister der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens entgegengenommen werden.

Beginnend mit dem 23. November 2021 besteht für Vereine, die sich als "Verein zur Förderung des Gemeinwesens" neu eintragen lassen möchten, die Möglichkeit sich in das staatliche Einheitsregister des Dritten Sektors ("Runts") einzutragen: Diese Eintragung erfolgt auf digitalem Weg über den Internetlink servizi.lavoro.gov.it .

 

Zugangsvoraussetzungen [gültig bis 22.11.2021]

In das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens können folgende Vereine eingetragen werden:

  • Vereine, die als juristische Person anerkannt sind (anerkannte Vereine);
  • Vereine, die nicht als juristische Person anerkannt sind (nicht anerkannte Vereine).

Diese Organisationsstrukturen müssen ihre Tätigkeit zum Wohl der Gesellschaft ausüben und im Zeichen der Solidarität zu Gunsten ihrer Mitglieder oder Dritter ohne Gewinnabsichten tätig sein.

Die Satzungen der Organisationen müssen den Bestimmungen des Landesgesetzes vom 1. Juli 1993, Nr. 11, des Dekretes des Landeshauptmannes vom 12.01.2004, Nr. 1 sowie des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, entsprechen. Die Organisation muss nach demokratischen Prinzipien aufgebaut sein und die Ämter müssen durch Wahl besetzt werden. Weiters muss das Statut ausdrücklich eine Erklärung enthalten, dass keine Gewinnabsichten bestehen, dass die Einkünfte aus den Tätigkeiten nicht unter den Mitgliedern aufgeteilt werden, auch nicht in indirekter oder zeitversetzter Form, und dass die Verwaltungsüberschüsse für die institutionellen und statutarisch vorgesehenen Tätigkeiten verwendet werden (siehe Statut - wesentliche Elemente und Tätigkeiten von allgemeinem Interesse).

Vereine, deren Gründung nach dem Inkrafteten des gesetzesvertretenden Dekrets vom 3. Juli 2017, Nr. 117, und des Landesgesetzes vom 7. August 2018, Nr. 18, erfolgt ist, müssen nachweisen, dass sie durch mindestens 7 Einzelpersonen oder drei Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens gegründet wurden.

Die Organisationen müssen in einem oder mehreren der folgenden Bereiche tätig sein

  • gesundheitliche und soziale Betreuung,
  • Kultur, Erziehung und Bildung,
  • Sport, Erholung und Freizeit,
  • Zivilschutz, Umwelt- und Landschaftsschutz,
  • Förderung von Sozialtourismus, Verbraucherschutz, Menschenrechte, Chancengleichheit und Entwicklungszusammenarbeit.

Folgende Organisationen können nicht eingetragen werden

  • politische Parteien,
  • Gewerkschaften,
  • Arbeitgeberverbände,
  • Berufsvereinigungen,
  • Vereinigungen, die als Ziel den Schutz der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder verfolgen,
  • Privatclubs
  • ehrenamtlich tätige Organisationen, welche bereits im entsprechenden Landesverzeichnis eingetragen sind.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Dem Ansuchen in das Landesverzeichnis der Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens sind folgende Unterlagen beizulegen:

  • eine Kopie des Gründungsaktes unterzeichnet vom gesetzlichen Vertreter oder der gesetzlichen Vertreterin (siehe Merkmale eines Gründungsakts). Ist kein Gründungsakt vorhanden, kann eine Ersatzerklärung des Notariatsaktes oder eine Eigenerklärung beigelegt werden, in der jeweils erklärt wird, in welchem Jahr die Organisation gegründet wurde und dass bei der Gründung keine schriftliche Urkunde verfasst worden ist bzw. dass diese nicht mehr auffindbar ist. Die Eigenerklärung kann direkt vor dem/der zuständigen Beamten/Beamtin unterzeichnet werden oder mittels Post eingereicht werden. In letzterem Fall ist eine Fotokopie der gültigen Identitätskarte des gesetzlichen Vertreters bzw. der gesetzlichen Vertreterin beizulegen;
  • eine Kopie des Statuts auf jeder Seite vom/von der gesetzlichen Vertreter/Vertreterin unterzeichnet;
  • einen Tätigkeitsbericht über das abgelaufene Jahr;
  • einen vollständig ausgefüllten Fragebogen;
  • Eigenerklärung über die Ehrenamtlichkeit;
  • die Kopie der Identitätskarte des gesetzlichen Vertreters.

Kosten

Eine Stempelmarke zu 16 €.

Ansprechperson

Christoph Pichler
Tel. +39 0471 412137


Amt für Außenbeziehungen und Ehrenamt
Silvius-Magnago-Platz 1
39100 Bozen
E-Mail: Aussenbeziehungen.Ehrenamt@provinz.bz.it
PEC: ae-rv@pec.prov.bz.it