Mutterschaft, Vaterschaft, Elternzeit

Mutterschutz

Für eine schwangere Arbeitnehmerin gilt vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Erreichen des ersten Lebensjahres des Kindes ein Kündigungsschutz.

Informationen

Arbeitsmarktservice/Mutterschaft, Vaterschaft


 

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub für Arbeitnehmer (auch bei Adoption und Anvertrauung)

 

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub für Arbeitnehmer (auch bei Adoption und Anvertrauung)

Lohnabhängigen Vätern stehen 10 bezahlte Tage zu: Sie müssen 10 Tage in dem Zeitraum ab zwei Monaten vor dem voraussichtlichen Geburtstermin und innerhalb fünf Monate nach der Geburt von der Arbeit fernbleiben.

Für die gesamte Dauer des obligatorischen Vaterschaftsurlaubes erhalten Väter vom Arbeitgeber eine tägliche Entlohnung von 100 % des Gehalts.

Väter müssen ihrem Arbeitgeber die Tage, an denen sie voraussichtlich den obligatorischen Vaterschaftsurlaub nehmen wollen (wenn möglich in Zusammenhang mit der Geburt), mindestens fünf Tage im Voraus schriftlich mitteilen. Der obligatorische Vaterschaftsurlaub kann zeitgleich mit der obligatorischen Mutterschaft genossen werden. Bei Mehrlingsgeburten beträgt der Vaterschaftsurlaub 20 Tage und im Falle einer Totgeburt 10 Tage.

Informationen

Webportal NISF/INPS


Ruhepausen (Stillstunden)

 

Wenn eine Mutter vor Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes in ihren Job zurückkehrt, hat sie das Anrecht auf maximal zwei tägliche Ruhepausen („Stillstunden“) von einer Stunde, die auch zusammengelegt werden können.

In einigen Fällen können die täglichen Ruhepausen auch vom erwerbstätigen Vater genossen werden:

  • wenn der  Vater das alleinige Sorgerecht hat
  • wenn die Mutter Angestellte ist und die Ruhepausen nicht beanspruchen kann
  • wenn die Mutter kein Angestellenverhältnis hat
  • im Falle des Todes oder einer schweren Krankheit der Mutter.


Informationen
Arbeitsmarktservice/Mutterschaft, Vaterschaft
Dipartimento per le politiche della famiglia/Riposi giornalieri (Information in italienischer Sprache)



Flexibler Mutterschaftsurlaub

 

Schwangere können bis zum Tag der Geburt des Kindes bei der Arbeit bleiben und somit nach der Geburt die fünf Monate obligatorischen Mutterschaftsurlaub  in  Anspruch nehmen, vorausgesetzt, der Arzt oder die Ärztin bescheinigt, dass diese Wahl die Gesundheit der werdenden Mutter oder des Kindes beeinträchtigt.

>> Webportal NISF/INPS

 


Elternzeit

 

Die Elternzeit ist eine fakultative Freistellung von der Arbeit, die Eltern gewährt wird, um das Kind in den ersten Lebensjahren zu betreuen und seine emotionalen Bedürfnisse zu erfüllen.

 

Die Elternzeit steht Eltern zu, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Sie wird innerhalb der ersten 12 Lebensjahre des Kindes für einen Gesamtzeitraum gewährt, der für beide Elternteile 10 Monate nicht überschreitet und auf 11 Monate erhöht werden kann, wenn der erwerbstätige Vater mindestens drei Monate lang der Arbeit fernbleibt. Die Elternzeit kann auch von beiden Elternteilen gleichzeitig in Anspruch genommen werden.

 

Bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab dem Eintritt des Kindes in die Familie besteht die Möglichkeit, eine Vergütung in Höhe von 30 % des Gehalts für einen Zeitraum von höchstens 9 Monaten zu erhalten, davon stehen:

 

- drei Monate der Mutter zu,

- drei dem Vater,

- drei weitere beiden zu.

 

Der alleinerziehende Elternteil hat Anspruch auf insgesamt 9 Monate Elternzeit.

 

Alleinerziehende mit einem geringen Einkommen (weniger als das 2,5-Fache des Betrages der Mindestrente der allgemeinen Pflichtversicherung) haben zusätzlich zu den 9 vergütbaren Monaten bis zum Alter von 12 Jahren des Kindes Anspruch auf weitere vergütete Elternzeit.

Für maximal 1 Monat Elternzeit bis zum 6. Lebensjahr des Kindes wurde die Vergütung auf 80 Prozent des Gehalts festgelegt.


Neuigkeit für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die ihren Mutterschafts- oder ihren Vaterschaftsurlaub nach dem 31.12.2022 beenden.

>> für maximal 1 Monat Elternzeit bis zum 6. Lebensjahr des Kindes erhöht sich die Vergütung von 30 auf 80 Prozent des Gehalts. Details dazu im NISF/INPS-Rundschreiben nr. 45 vom 16.05.2023 (in italienischer Sprache)

 

 

Elternzeit für Arbeitnehmer:innen im Privatsektor

 

Beide Elternteile

Gesamtmonate der zustehenden Elternzeit

10 Monate (verlängerbar auf 11) Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

vergütete Elternzeit-Monate

9 vergütbare Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

Vergütete Elternzeit-Monate mit Einkommen unter der Einkommensgrenze

10 vergütbare Monate (verlängerbar auf 11) innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

 

Mutter

Gesamtmonate der zustehenden Elternzeit

6 Monate Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

vergütete Elternzeit-Monate

3 + 3 vergütbare Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

Vergütete Elternzeit-Monate mit Einkommen unter der Einkommensgrenze

6 vergütbare Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

 

Vater

Gesamtmonate der zustehenden Elternzeit

6 Monate (verlängerbar auf 7) Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

vergütete Elternzeit-Monate

3 + 3 vergütbare Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

Vergütete Elternzeit-Monate mit Einkommen unter der Einkommensgrenze

6 vergütbare Monate (verlängerbar auf 7) innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

 

Alleinerziehendes Elternteil

Gesamtmonate der zustehenden Elternzeit

11 Monate Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

vergütete Elternzeit-Monate

9 vergütbare Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

Vergütete Elternzeit-Monate mit Einkommen unter der Einkommensgrenze

11 vergütbare Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

 

Elternzeit für Arbeitnehmer:innen, die in der Sonderverwaltung eingeschrieben sind

Mutter

3 + 3 Monate Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie (dem Vater stehen weiter 3 Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes zu)

Vater

3 + 3 Monate Elternzeit innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie (der Mutter stehen weiter 3 Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes zu)

Beide Elternteile

9 Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

 

Elternzeit für selbständig arbeitende Väter

 

Beide Elternteile

Gesamtmonate der zustehenden Elternzeit

3 Monate innerhalb des 12. Lebensjahres des Kindes oder ab Aufnahme in die Familie

vergütete Elternzeit-Monate

3 vergütete Monate, zu 30 Prozent aufgrund der durchschnittlichen Entlohnung berechnet

 

Elternzeit für Eltern, die in andere Arbeitskategorien fallen

Vergütbare Zeiträume bei vorgezogener Mutterschaft bei Risikoschwangerschaft der selbständig Tätigen

 

>> Weitere Informationen finden Sie auf der Website des NISF/INPS


 

Zusätzliche Beihilfe für Mutterschaft/Vaterschaft

Selbständige mit einem Jahreseinkommen bis zu 8.145 können nach den 5 Monaten obligatorischen Mutterschaftsurlaub um 3 weiter bezahlte Monate Mutterschaft-/Vaterschaftsurlaub ansuchen.

>> Webportal NISF/INPS

 


Freistellung wegen Krankheit des Kindes

 

Wenn das Kind krank ist, haben Eltern das Recht, ohne zeitliche Beschränkung der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt bis zum 3. Lebensjahr des Kindes, anschließend stehen
Eltern bis zum 8. Lebensjahr je 5 Tage pro Jahr zu. Diese Tage werden nicht entlohnt.

 

Weitere Informationen:

Südtiroler Bürgernetz, Suchbegriff „Mutterschaft,Vaterschaft“
Arbeitsschutz
Patronate bzw. Wirtschaftsberater