Kurzzeitpflege

 

Die Kurzzeitpflege erfüllt unterschiedliche Funktionen. In erster Linie trägt das Angebot zur Entlastung von pflegenden Angehörigen oder privaten Pflegekräften bei, d.h. es orientiert sich an deren Bedarf nach vorübergehender Unterstützung von der Pflege bei:

  • Urlaub;
  • Ausfall aufgrund plötzlicher Erkrankung oder anderem Grund;
  • körperliche und/oder psychische Überforderung.

Die Führung von Kurzzeit- und Übergangsbetten ist mit Beschluss der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, Nr. 1419 (Art. 47 "Entlastungsangebot: Kurzzeitpflege" und Art. 48 "Übergangspflege"), geregelt.

 

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