Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten

Mit 1. Jänner 2013 sind die beiden Beiträge Wohngeld (Wobi) und Miete und Wohnungsnebenkosten (FSH-Sozialsprengel) zu einer einzigen neuen Leistung, dem sog. "Mietbeitrag", zusammengefasst worden.

  • Die Leistung wird nunmehr von den Sozialsprengeln verwaltet und die neuen Ansuchen können nur mehr dort abgegeben werden. Damit wird vermieden, dass an zwei Stellen zugleich angesucht werden kann.
  • Ein Vorteil gegenüber dem bisherigen Wohngeld ist, dass das Ansuchen jederzeit bei den Sprengeln eingereicht werden kann und nicht wie bisher bestimmte Fristen eingehalten werden müssen. Auch die Bearbeitungszeiten verkürzen sich durch die Zusammenlegung.
  • Um Anrecht auf den Mietbeitrag zu haben, muss der Mieter einen regulären und registrierten Mietvertrag für Wohnzwecke vorweisen. Die zum Beitrag zugelassenen Höchstmieten werden von der Landesregierung festgelegt und unterscheiden sich je nach Familiengröße und Gemeinde.
  • Die Mieter haben Anrecht auf einen Beitrag, sofern deren wirtschaftliche Situation eine festgelegte Höhe nicht übersteigt, die nach den Kriterien der einheitlichen Erhebung von Einkommen und Vermögen (EEVE) berechnet wird. Der Beitrag nimmt mit wachsender finanzieller Verfügbarkeit der Familiengemeinschaft progressiv ab. Zudem sieht die Leistung auch einen Beitrag für die sogenannten Wohnungsnebenkosten (Heizung, Wasser, usw.) vor.

 

Beitrag für Wohnungsnebenkosten für Rentner

Im Rahmen dieser Leistung ist ein Beitrag für Wohnnebenkosten (im Sinne des Art. 20bis des D.LH. 30/2000, in geltender Fassung), vorgesehen.

Rentnern mit einer Mindestrente, die 65 Jahre oder älter sind und alleine leben und deren Rentenbezüge nicht den Betrag von 9.000,00 Euro netto jährlich übersteigen und über kein größeres Vermögen außer ihrer Eigentumswohnung verfügen, kann ein erhöhter Beitrag für Wohnnebenkosten gewährt werden (z.B. Strom, Heizung, Wasser, usw.).