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Befreiung für Fahrzeuge, die auf den Namen eines ONLUS-Vereines lauten (Fahrzeuge die ausschließlich für den Transport von Personen, die ärztliche Betreuung in Anspruch nehmen, bestimmt sind)
Das D.P.R. vom 5 Februar 1953, Nr. 39, Art. 17, listet alle Fahrzeugen auf, welche die dauernden Befreiung der Einzahlung der Kraftzeugsteuer in Anspruch nehmen können. Unter Buchstabe F sind „alle Fahrzeuge die von Krankenhausanstalten oder von humanitären Vereinigungen ausschließlich für den Transport von Personen, die ärztliche oder chirurgische Betreuung in Anspruch nehmen“ angeführt, „wenn sie mit einer vorgesehenen Lizenz versehen sind“.
Falls das Fahrzeug, welches auf den Namen eines ONLUS-Vereines lautet, die obgennanten Erfordernisse erfüllt, bzw. das Fahrzeug mit geeigneten technischen Anpassungen, die es für die obgenannte Benutzung kennzeichnet, ausgestattet ist, kann der Verein mittels vorgesehenem Formular (ONLUS - Antrag auf Befreiung) den Befreiungsantrag an folgende Adresse richten:
AUTONOME PROVINZ BOZEN
Amt für Abgaben - Landhaus III
Crispistraße 8
39100 BOZEN
Der Verein verpflichtet sich weiters, den Verkauf, die Löschung oder den Verlust des Besitzes des Fahrzeuges, welcher das Ende der Befreiung bewirkt, mittels beiliegendem Formular (ONLUS - Ende der Befreiung) innerhalb von 2 Monaten ab Verkauf, Löschung oder Verlust obgenannter Adresse mitzuteilen.
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[ Kraftfahrzeugsteuer]
Tel. 0471 413232 |
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[ Kraftfahrzeugsteuer]
Tel. 0471 413232 |
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