Hauptinhalt

Übergabe oder Abtretung an Wiederverkäufer (Autohändler)

Der Inhaber kann einem Autohändler das Fahrzeug übergeben oder abtreten. Im folgenden finden Sie einen kurzen Überblick darüber, wie sich diese beiden Optionen auswirken.

  1. Wird einem Autohaus ein Fahrzeug zur Weiterveräußerung übergeben, so ist eine besondere (notarielle) Verkaufsvollmacht zu Gunsten des Autohändlers erforderlich, der hiermit nicht Eigentümer des Fahrzeugs wird, sondern nur dazu bevollmächtigt wird, das Fahrzeug an Dritte zu verkaufen.
    In diesem Fall empfiehlt es sich sicherzustellen, dass:
    1. das Autohaus das übernommene Fahrzeug in die Liste der "Steueraussetzungen" aufnimmt und diese an das Amt für Abgaben dieser Provinz weiterleitet. Dadurch wird die Kfz-Steuerpflicht vorläufig unterbrochen.
    2. der Autohändler bzw. der neue Käufer die veränderten Eigentumsverhältnisse im P.R.A. eintragen lässt.
    Andernfalls bleibt der bisherige Fahrzeughalter beim P.R.A. als Eigentümer des Fahrzeugs gemeldet und kann daher für alle Angelegenheiten in Zusammenhang mit dem angeblichen Besitz des Fahrzeugs und dessen Nutzung zur Rechenschaft gezogen werden, darin inbegriffen die Entrichtung der Kfz-Steuer.
  2. Wird dem Autohändler/Wiederverkäufer hingegen durch eine besondere Form der Abtretung [mini voltura] das Eigentum am Fahrzeug übertragen, dann erlischt jegliche Fahrzeughaftung.