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Befreiung für Personen mit Behinderung
Permanent befreit von der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer sind Fahrzeuge, die den dauerhaft eingeschränkten motorischen Fähigkeiten von Personen mit Behinderung entsprechend angepasst sind.
Für die Steuerbefreiung kommen auch Fahrzeuge in Frage, die nur mit einer automatischen Gangschaltung ausgestattet sind, sofern diese von der örtlichen Ärztekommission angeordnet wurde. Die Steuerbefreiung gilt auch für technisch umgerüstete Fahrzeuge zur Beförderung von Personen mit Behinderung. Die jeweiligen technischen Anpassungen müssen vom Kraftfahrzeugamt abgenommen sein und aus dem Kraftfahrzeugschein hervorgehen.
Die Steuerbefreiung kann für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor mit einem Hubraum bis 2.800 Kubikzentimeter in Anspruch genommen werden sowie für Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor bis 2.000 Kubikzentimeter Hubraum.
Anträge auf Kfz-Steuerbefreiung sind an folgende Anschrift zu richten:
Autonome Provinz Bozen-Südtirol, Abteilung Finanzen und Haushalt, Amt für Abgaben, Landhaus IIIA, Crispistraße 8, 39100 Bozen Tel 0471 / 413205/28/29 Fax: 0471 / 413275
Anträge, die bereits in den vergangenen Jahren gestellt wurden, brauchen nicht erneut eingereicht werden, sofern die für die Befreiung von der Kfz-Steuer erforderlichen Bedingungen nach wie vor bestehen.
Besitzt eine Person mit Behinderung mehrere umgerüstete Fahrzeuge, gilt die Steuerbefreiung nur für ein Kraftfahrzeug. Dabei kann die Person frei wählen, für welches Fahrzeug die Steuerbefreiung gelten soll. (Das amtliche Kennzeichen des betreffenden Fahrzeugs ist im Antrag an das zuständige Amt für Abgaben anzugeben).
Eine etwaige Veräußerung bzw. Verschrottung des Fahrzeugs ist dem Land umgehend mitzuteilen.
Eintragungen in das öffentliche Kraftfahrzeugregister (P.R.A.) für Behindertenfahrzeuge sind von den für gewöhnlich erhobenen Registrierungsgebühren für Umschreibungen freigestellt. Zu entrichten sind lediglich die Stempelgebühr und die Sachbearbeitungskosten des P.R.A.