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Fahrzeuge, die mit Hybridenantrieb Elektro/Verbrennungsmotor oder mit Wasserstoffantrieb ausgerüstet sind
Das Landesgesetz vom 22. Juli 2005, Nr.5 hat eine Bestimmung eingeführt, laut welcher die Eigentümerinnen und Eigentümer von Fahrzeugen, die mit Hybridenantrieb Elektro/Verbrennungsmotor oder mit Wasserstoffantrieb ausgerüstet sind, mit Wohnsitz in Südtirol für drei Jahre von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit sind (Artikel 7-quater, Absatz 1, des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9).
Um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen, müssen die Steuerpflichtigen, innerhalb 60 Tagen ab Zulassungdatum des Fahrzeuges, eine dafür vorgesehene Erklärung einreichen und zwar:
- Formular UT03: für Fahrzeuge mit Hybridenantrieb
- Formular UT04: für Fahrzeuge mit Wasserstoffantrieb
Es ist zu beachten, dass die Frist von 60 Tagen ab Zulassung des Fahrzeuges eine Fallfrist ist, das heißt, dass nach Ablauf dieser Frist kein Anrecht auf Steuerbefreiung mehr besteht.
Die genannten Unterlagen können folgendermaßen beim Amt für Abgaben eingereicht werden:
- per Post (Einschreiben mit Rückschein – ausschlaggebend für die Feststellung der Fristeinhaltung ist das Datum der Bestätigung des Einschreibens);
- per Fax – an die Nr. 0471 413219;
- per E-Mail an folgende Adresse: Autosteuer@provinz.bz.it (die Originalpapiere müssen eingescannt werden);
- durch persönliche Einreichung beim Amt für Abgaben.
Der Steuerpflichtige muss nach Ablauf dieser dreijährigen Befreiung (36 Monate) die betreffende Abgabe wieder einzahlen, und zwar nach den Regeln, die für die erste Einzahlung der Steuer vorgesehen sind.
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Tel. 0471/414683 E-Mail Alberta.Kaswalder@provinz.bz.it |
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