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Regionale Wertschöpfungssteuer IRAP

Allgemeines

Die Wertschöpfungssteuer IRAP ist eine regionale Steuer, welche ab dem 1. Januar 1998  in kraft getreten ist.
Es handelt sich um eine lokale Steuer, die auf die, in den einzelnen Regionen/Autonomen Provinzen ausgeübte, gewerbliche Tätigkeiten berechnet wird; sie gehört zu den Realsteuern, da sie nicht nach Steuersubjekten, sondern nach Art der vom Steuersubjekt ausgeübten Tätigkeiten berechnet wird und nicht von der Einkommenssteuer abzugsfähig ist.

Wer ist Irap-steuerpflichtig?

Jede in der Region/Autonomen Provinz gewohnheitsmäßige Ausübung von eigenständig organisierten Tätigkeiten, welche auf die Produktion oder den Austausch von Gütern beziehungsweise von Dienstleistungen ausgerichtet sind, unterliegt der IRAP.
Die Subjekte, die den Hauptsitz nicht in Südtirol haben, welche aber aufgrund einer dauerhaften Niederlassung in der Provinz eine gewerbliche Tätigkeit, die der Irap unterliegt, für einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten ausüben, müssen auf jeden Fall die Irap an die Autonome Provinz Bozen entrichten.
Auch die Ausübung der institutionellen Tätigkeiten der öffentlichen Körperschaften unterliegt der IRAP.

Wie hoch sind die Irap-Steuersätze?

Die IRAP wird berechnet, indem man auf den erwirtschafteten Nettoproduktionswert den vorgesehenen Steuersatz, gemäß staatlicher und/oder regionaler (bzw. provinzialer für Bozen und Trient) Gesetzgebung anwendet.
Die Regionen/Autonomen Provinzen können den ordentlichen Steuersatz bis zu maximal 0,92 Prozentpunkte erhöhen oder senken; dabei können je nach Tätigkeitssektor und Kategorie der Steuerzahler unterschieden werden. 
Bis zum 31.12.2007 hat die Autonome Provinz Bozen keine Änderung des ordentlichen Steuersatzes von 4,25 % bestimmt.

2008 und 2009

Ab ersten Januar 2008 wurde der ordentliche Steuersatz vom staatlichen Finanzgesetz auf 3,9% reduziert; zudem hat die Autonome Provinz Bozen zwei Begünstigungen vorgesehen:

  • eine Steuererleichterung zugunsten aller Steuerpflichtigen, welche den ordentlichen Steuersatz von 3,9% anwenden. Diese Subjekte berechnen die IRAP - ab der Steuerperiode, die auf dem am 31. Dezember 2007 ablaufenden Steuerzeitraum folgt - mit einem Steuersatz von 3,4% auf den in der autonomen Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert;
  • eine weitere fakultative Steuererleichterung, welche jene Subjekte betrifft, die die Förderungen, gemäß Landesgesetze 13. Februar 1997, Nr. 4, in geltender Fassung und 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, beanspruchen können. Diese Subjekte können zwischen der Anwendung des IRAP- Steuersatzes von 2,98% und den obengenanten Förderungen optieren. Der Beschluss Nr. 307 vom 4. Februar 2008 sieht einige Ausnahmen vor. Die Option für den Steuersatz von 2,98% findet in der IRAP Erklärung statt.

 Ausgeschlossen bleiben somit jene Subjekte, welche die Irap mit dem Steuersatz von 8,5% berechnen, sowie jene Subjekte, welche den begünstigten Satz von 1,9% anwenden.

2010

Ab der Steuerperiode 2010 (jene, die der, am 31. Dezember 2009 ablaufenden Steuerzeitraum folgt), ist der ordentlichen IRAP-Steuersatz auf den in der Autonomen Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert auf 2,98% festgelegt. Diese Senkung gilt nicht für Banken, andere Finanzgesellschaften und Versicherungsunternehmen, die sowieso einen reduzierten Steuersatz von 3,4% anwenden können.
Die Anwendung des Steuersatzes von 2,98% ist nicht mehr dem Verzicht auf Landesförderungen untergeordnet: das heißt, dass ab der Steuerperiode 2010 jene Subjekte, die für die Jahre 2008 und 2009 für die Anwendung des Irap-Steuersatzes von 2,98% optiert haben, nicht mehr von der Möglichkeit zur Einreichung von Landesförderungsanträgen ausgeschlossen sind.

2011

Der begünstigte IRAP-Steuersatz von 2,98% auf den in der Autonomen Provinz Bozen erwirtschafteten Nettoproduktionswert wird auch für die Steuerperiode 2011 beibehalten.
Diese Senkung gilt nicht für die Subjekte laut Artikel 16 Absatz 1-bis des gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, welche die darin festgelegten Steuersätze anwenden:
a) Subjekte, laut Artikel 5, welche andere Konzessionstätigkeiten als den Bau und den Betrieb von Autobahngesellschaften und Tunnels ausüben, wenden den Steuersatz von 4,20 % an;
b) Banken und andere Finanzinstitute wenden den Steuersatz von 4,65% an;
c) Versicherungsgesellschaften wenden den Steuersatz von 5,90 % an.

Wann wird die Irap entrichtet?

Die Einzahlung der Irap muss innerhalb der jährlichen Fristen für die Entrichtung der Einkommenssteuer erfolgen.

Wie wird die Irap entrichtet?

Die Einzahlung der Irap erfolgt mittels Vordruck F24 – Kodex Region - Bozen 03.


 

Befreiungen

Die folgenden Subjekte sind von der Entrichtung der IRAP befreit:
• die gemeinnützigen Organisationen ohne Gewinnabsicht ("ONLUS") gemäß Art. 10 des Gesetzesvertretenden Dektretes Nr. 460/1997;
• die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens gemäß Gesetz vom 7. Dezember 2000, Nr. 383, welche im Landesverzeichnis eingetragen sind;
• ab der am 1. Jänner 2009 laufenden Steuerperiode, die öffentlichen Betriebe für Pflege – und Betreuungsdienste (ÖBPB).

Rückerstattung

Informationen bezüglich der Rückerstattungen der Irap erhalten sie bei den gebietsmäßig zuständigen Ämtern der Agentur der Einnahmen.

Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen

Die autonome Provinz Bozen hat mit der Agentur der Einnahmen eine Vereinbarung zur Verwaltung der regionalen Wertschöpfungssteuer und des regionalen Zuschlags auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen und für die diesbezügliche Informationsdienste unterzeichnet.

Vereinbarung mit der Agentur der Einnahmen

Link

http://altoadige.agenziaentrate.it/
http://www.provincia.bz.it/economia/