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Was tun wenn die KFZ-Steuer nicht rechtzeitig bezahlt worden ist (Zahlungsverzug)?

Wird die Kraftfahrzeugsteuer verspätet, teilweise oder gar nicht entrichtet, beträgt die Geldstrafe 30% der nicht fristgemäß entrichteten Steuer. Die Geldstrafe wird auf 3,00% reduziert, sofern die Zahlung innerhalb von dreißig Tagen ab Fälligkeit erfolgt. Die Geldstrafe wird auf 3,75% reduziert, sofern die Zahlung im Zeitraum vom 31. Tag bis zu einem Jahr ab Fälligkeit erfolgt (Gesetz vom 13.12.2010, Nr. 220). Wer eine reduzierte Geldstrafe in Anspruch nehmen möchte, muss die Steuer oder den Differenzbetrag, falls geschuldet, zusammen mit dem reduzierten Strafbetrag und den Verzugszinsen entrichten, die zum gesetzlichen Zinssatz nach Tagen berechnet werden (3% 1.1.2002, 2,5% jährlich ab 1.1.2004, 3% jährlich ab 1.1.2008, 1% jährlich ab 1.1.2010 und 1,5% jährlich ab 1.1.2011).

Mit Gesetzesdekret  Nr. 98 vom 06.07.2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 111 vom 15.07.2011, wurde ab 6. Juli 2011 eine andere Art von Selbstsanktionierung eingeführt, genannt “schnell” oder “sprint”,  welche in folgender Anwendung besteht: eine weiters reduzierte Strafe von 0,2% für jeden Tag der Verspätung, wenn die Einzahlung innerhalb von 14 Tagen ab der Fälligkeit des Zahlungstermins geregelt wird, zuzüglich der gesetzlichen täglichen Zinsen (wie oben angegeben berechnet).