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Regionaler Zuschlag auf die Einkommensteuer der natürlichen Personen (Regionaler IRPEF-Zuschlag)

Regelung bis zum 2009

Der Steuersatz des regionalen Irpef-Zuschlages ist von der staatlichen Gesetzgebung im Mindestmaß von 0,9% bestimmt. Die Regionen können diesen Steuersatz mit eigener Maßnahme bis auf 1,4% erhöhen.

Die autonome Provinz Bozen hat den Steuersatz des regionalen Irpef -Zuschlags im Mindestmaß von 0,9 % vom Jahr 2000 bis zum 2009 beibehalten.

Regelung ab dem Jahr 2010

Ab der Steuerperiode 2010 sind von der Entrichtung des IRPEF-Regionalzuschlages gemäß Artikel 50 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung jene Subjekte befreit:
• die ein, für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag, steuerpflichtiges Einkommen bis einschließlich 12.500 Euro haben;
• die ein, für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag, steuerpflichtiges Einkommen bis einschließlich 25.000 Euro und Kinder haben, die in steuerlicher Hinsicht als zu Lasten lebend, zu betrachten sind.

Für alle anderen Personen bleibt die Anwendung des Steuersatzes von 0,9 Prozent unverändert.

Regelung ab dem Jahr 2011
Ab der Steuerperiode 2011 sind von der Entrichtung des IRPEF-Regionalzuschlages gemäß Artikel 50 des Gesetzesvertretenden Dekretes vom 15. Dezember 1997, Nr. 446, in geltender Fassung jene Subjekte befreit, die ein, für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag, steuerpflichtiges Einkommen bis einschließlich 15.000 Euro haben. Den Personen, die ein, für den regionalen Einkommensteuer-Zuschlag, steuerpflichtiges Einkommen bis einschließlich 70.000 Euro und in steuerlicher Hinsicht zu Lasten lebenden  Kinder haben, steht ein Steuerabzug in Höhe von 252,00 Euro pro Kind zu und zwar im Verhältnis zum Prozentsatz, zu welchem das Kind zu Lasten ist. Falls die Steuerschuld geringer ist als der Steuerabzug, entsteht kein Steuerguthaben.

Für die Personen mit einem steuerpflichtigen Einkommen von mehr als 15.000 Euro beträgt der Steuersatz des Regionalzuschlages 1,23%.