Hauptinhalt

Was tun wenn eine Rückstattung beantragt werden soll?

Die Rückerstattung kann bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres nach Entrichtung der Kraftfahrzeugsteuer beantragt werden und ist für Beträge gleich oder über 16,53 € zulässig.

Eine Rückerstattung wird in folgenden Fällen gewährt:

  1. wenn zuviel gezahlt wurde (überschüssige Einzahlung);
  2. wenn für den gleichen Besteuerungszeitraum zweimal gezahlt wurde (doppelte Einzahlung);
  3. wenn eine nicht geschuldete Einzahlung vorgenommen wurde;
  4. wenn infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls die Einzahlung zum Teil nicht mehr geschuldet ist. Die vollen Monate, die auf jenen folgen, in dem eines dieser Gründe der Besitzunterbrechung eingetreten ist, müssen mindestens vier sein.

Der Antrag auf Rückerstattung ist an eine der in Südtirol tätigen ACI-Niederlassungen, mittels dafür vorgesehene Formular, zu stellen.

Dem Rückerstattungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. Im Fall der Überweisung eines zu hohen Betrages:
    • Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins;
    • Fotokopie der Einzahlungsbestätigung des überhöhten Kfz-Steuerbetrags.
  2. Im Fall einer doppelten Entrichtung:
    • Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins;
    • Original oder Fotokopie der Einzahlungsbestätigung der rückzuerstattenden Kfz-Steuer;
    • Fotokopie der Bestätigung über die korrekt durchgeführte Einzahlung.
  3. Im Fall einer nicht geschuldeten Entrichtung:
    • Fotokopie des Kraftfahrzeugscheins;
    • Original oder Fotokopie der Einzahlungsbestätigung der rückzuerstattenden Kfz-Steuer.
  4. Im Fall von zum Teil nicht mehr geschuldete Entrichtung infolge der Abmeldung eines Kraftfahrzeugs wegen Verschrottung oder Ausfuhr ins Ausland oder infolge von Besitzverlust wegen Diebstahls (restliche nicht genossene Monate):
    • Original oder Fotokopie der Einzahlungsbestätigung der rückzuerstattenden Kfz-Steuer.

Eine Rückerstattung muss normalerweise vom Besitzer beantragt werden, der zum Zeitpunkt der Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer als solcher gemeldet war. Lautet das Fahrzeug auf eine juridische Person, dann ist der Antrag auf Rückerstattung vom gesetzlichen Vertreter derselben zu stellen.
Im Fall von Fehler bei der Angabe des Kennzeichens, kann der Antrag vom jenen, der die Einzahlung getätigt hat, eingereicht werden.