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Wann ist für Gebrauchtwagen die Kfz-Steuer zu Entrichten?

Bei Gebrauchtwagen ( sowohl beim Ankauf von einer Privatperson oder von einem autorisierten Autohändler ) richtet sich bei noch laufender Kraftfahrzeugsteuer die erste Zahlung, die der Käufer bzw. die Käuferin zu entrichten hat, nach dem vorhergehenden Fälligkeitszeitraum. Die Steuer ist also innerhalb des letzten Tages des auf die Fälligkeit folgenden Monats zu entrichten.

Wird der Wagen bei einem autorisierten Autohändler angekauft, der den Gebrauchtwagen zur Weiterveräußerung übernommen hat und von seinem Recht auf Steueraussetzung Gebrauch gemacht hat, dann gelten dieselben Vorschriften wie im Fall einer Neuzulassung, d.h. als Bezugsdatum gilt dann der Tag, an dem das Fahrzeug weiterverkauft wurde (also das Datum, an dem der Kaufvertrag notariell bestätigt wurde). Demzufolge ist die erste Zahlung der Kraftfahrzeugsteuer innerhalb desselben Monats fällig. Erfolgt die notarielle Bestätigung allerdings in den letzten zehn Tagen eines Monats, dann kann die Zahlung auch innerhalb des darauf folgenden Monats vorgenommen werden.