Hauptinhalt
Wann ist für Neuzulassungen die Kfz-Steuer fällig?
Ein neu zugelassenes Fahrzeug ist innerhalb des letzten Tages des Zulassungsmonats zu versteuern. Der Zulassungstag kann der vom Kraftfahrtzeugamt ausgestellten Zulassungsbescheinigung bzw. Fahrgenehmigung entnommen werden. Wird das Fahrzeug in den letzten zehn Tagen eines Monats zugelassen, dann kann die erste Kfz-Steuer binnen Monatsletztem des darauf folgenden Monats entrichtet werden.
Der Zulassungsmonat muss auf jeden Fall zur Gänze gezahlt werden (auch wenn die Zulassung am Monatsletzten erfolgt).
-
Für Personenkraftwagen ab 36 kW Leistung, die mit Benzin, Benzin + Flüssiggas, Benzin + Methangas bzw. Ökodiesel betrieben werden, ist die erste Zahlung über einen Zeitraum von mehr als acht Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im April, August oder Dezember, bei zwölf Monaten Höchstlaufzeit.
-
Für Personenkraftwagen bis zu 35 kW Leistung, die mit Benzin, Benzin + Flüssiggas, Benzin + Methangas bzw. Ökodiesel betrieben werden, ist die erste Zahlung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli, bei zwölf Monaten Höchstlaufzeit.
-
Für Personenkraftwagen ab 36 kW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwendet werden und für die eine vierteljährliche Steuerentrichtung gestattet ist, ist die Zahlung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im April, August oder Dezember.
-
Für Personenkraftwagen bis zu 35 kW Leistung, die als Selbstfahrer-Vermietfahrzeug verwendet werden und für die eine halbjährliche Steuerentrichtung gestattet ist, ist die Zahlung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar oder Juli.
-
Für Schwerkraftfahrzeuge (mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 12 Tonnen), Lastkraftwagen, Omnibusse, Wohnmobile oder sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung, für die eine vierteljährliche Steuerentrichtung gestattet ist, ist die Zahlung über einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten fällig, und zwar bis zur ersten Fälligkeit im Januar, Mai oder September.
-
Für Krafträder ist die Zahlung über einen Zeitraum von mindestens sieben Monaten fällig, und zwar bis zu ersten Fälligkeit im Januar oder Juli, bei zwölf Monaten Höchstlaufzeit.
-
Für Wohnwagen und andere einer jährlichen Fixsteuer unterliegenden Fahrzeugen ist die Zahlung des vollen Jahresbetrags mit Gültigkeit bis zum nachfolgenden 31. Dezember zu leisten, und zwar unabhängig vom Zulassungsdatum.