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Wann ist für über 20 Jahre alt Kraftfahrzeuge die Kfz-Steuer fällig
PERSONENKRAFTWAGEN UND MOTORRÄDER
Ab 1. Jänner 2005 muss für alle Personenkraftwagen und die Krafträder, die ausschließlich der Personenbeförderung zum privaten Gebrauch dienen und deren Baujahr mehr als 20 Jahre zurückliegt, bei Verwendung auf öffentlichen Straßen eine Verkehrsteuer entrichtet werden. Diese wird in Verhältnis zu den Trimestern effektiver Verwendung im Ausmaß laut folgender Tabelle entrichtet. Die Tabelle gibt die Tarife für das Jahr 2012 für Fahrzeuge der Euro-klasse 0 an.
| TARIFE IN € | 4 Trimester | 3 Trimester | 2 Trimester | 1 Trimester | Mindeststeuer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KW | PS | KW | PS | KW | PS | KW | PS | ||
| pro KW oder PS bis 100 KW oder 136 CV |
2,70 | 1,99 | 2,03 | 1,49 | 1,35 | 1,00 | 0,68 | 0,50 |
€ 22,50 |
| pro KW oder PS über 100 KW oder 136 PS |
4,05 | 2,98 | 3,04 | 2,24 | 2,03 | 1,49 | 1,01 | 0,75 | |
| TARIFE IN € | 4 Trimester | 3 Trimester | 2 Trimester | 1 Trimester | Mindeststeuer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| Fixtarif | 23,40 | 18,00 | 18,00 | 18,00 |
€ 18,00 |
||||
| TARIFE IN € * | 4 Trimester | 3 Trimester | 2 Trimester | 1 Trimester | Mindeststeuer | ||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| KW | PS | KW | PS | KW | PS | KW | PS | ||
| * Berechnung: Fixer Grundtarif + zusätzlicher Tarif | |||||||||
| Fixer Grundtarif | 23,40 | 17,55 | 11,70 | 5,85 |
€ 18,00 |
||||
| Zusätzlicher Tarif pro KW oder PS |
1,53 | 1,13 | 1,15 | 0,85 | 0,77 | 0,57 | 0,38 | 0,28 | |
Es wird darauf hingewiesen, dass der Steuerzeitraum in Trimester gegliedert ist, die demselben Kalenderjahr angehören (Januar–März, April-Juni, Juli-September, Oktober-Dezember), weshalb die Steuer für jeweils 1, 2, 3 oder vier Trimester desselben Jahres entrichtet werden kann.
1. Jahr (ab 20 Jahren nach dem Baujahr) Für Fahrzeuge, die das 20. Baujahr erreicht haben, muss die erste Zahlung der Verkehrssteuer, im Falle der genannten Benützung des Fahrzeugs, innerhalb des dem Ablauf des Verfallszeitraums nachfolgenden Monat erfolgen, für den die Besitzsteuer zuvor bezahlt wurde.
Für die nachfolgenden Jahre (dem 21. Jahr und die nachfolgenden) muss im Fall von regelmäßiger Nutzung des Fahrzeuges, die Zahlung innerhalb 31. Jänner eines jeden Jahres erfolgen oder zum Zeitpunkt, an dem es auf öffentlichen Straßen verkehrt.
Beispiele:
- Kraftfahrzeug mit einem 120 KW Motor, Klasse Euro 0, das ab dem 29. Juni benützt wird, mit der Absicht, es nach dem 30. September nicht mehr zu benützen: in diesem Fall muss eine einmalige Zahlung für 2 Trimester (dem Trimester April/Mai/Juni und dem Trimester Juli/August/September) vorgenommen werden und der zu bezahlende Betrag ist:
100 Kw x 1,35 € = 135,00 €
20 Kw x 2,03 €. = 40,60 €.
Der Gesamtbetrag für die zwei Trimester wird 175,60 € ( 135,00 €. + 40,60 €. ) sein, wobei als Ablauffrist der 30. September anzuführen ist.
FAHRZEUGE DIE VON HISTORISCHEM INTERESSE SIND UND SAMMLERWERT BESITZEN
Betroffene Fahrzeugskategorien
KRAFTWAGEN (Pkws ausgenommen) UND KRAFTRÄDER (Motorräder ausgenommen): Omnibusse, Wohnmobile, Lastkraftwagen, Kraftfahrzeuge für den spezifischen Transport und mit besonderer Zweckbestimmung, Lastzüge, Sattelkraftfahrzeuge, dreirädrige Kraftfahrzeuge, vierrädrige Kraftfahrzeuge (nicht leichte), Fahrzeugkomplexe, die aus einem dreirädrigen Kraftfahrzeug und einem Sattelschlepper bestehen.
Ab 2011 sind die Fahrzeuge, die laut Artikel 60 Absatz 4 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen, ausgenommen die Personenkraftwagen und die Motorräder, die hingegen dem vom Absatz 3, Art. 8bis des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 vorgesehenen Besteuerungssystem unterworfen sind (oben erwähnte dreimonatliche Verkehrssteuer), von der Kraftfahrzeugsteuer des Landes befreit.
Um die Befreiung zu erhalten, muss eine Kopie des Fahrzeugscheins beim Amt für Abgaben der Autonomen Provinz Bozen eingereicht werden. Im Fahrzeugschein müssen die Bezeichnung als Fahrzeug von historischem- und Sammlerinteresse, beziehungsweise die Bedingungen, denen der Straßenverkehr des Fahrzeuges unterworfen ist, angegeben sein (z.B. Warentransportverbot für einen Lastkraftwagen bzw. Verbot der Personenbeförderung für einen Omnibus).
Durch diese Bestimmung können nur jene besonderen Fahrzeuge mit atypischen Eigenschaften die steuerliche Erleichterung beanspruchen, welche von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen.
Absatz 4, Artikel 60 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, n. 285:
"In die Kategorie der Krafträder und Kraftwagen, die von historischem Interesse sind und Sammlerwert besitzen, fallen all jene die in einem folgender Register eingetragen sind: ASI, Storico Lancia, Italiano FIAT, Italiano Alfa Romeo, Storico FMI."
Wenn die erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind (Fahrzeugschein, welcher die oben erwähnten Angaben enthält), gewährt das Land die Befreiung von der Zahlung der Besitzsteuer. Dieselben Fahrzeuge sind aber im Falle der Verwendung auf öffentlichen Straßen einer jährlichen fixen, auf das Kalenderjahr bezogenen Verkehrssteuer von 30,00 Euro für die Kraftwagen und 20,00 Euro für die Krafträder unterworfen. Die Gewährung der Befreiung wirkt ab dem Steuerzeitraum, welcher dem Datum der Ausstellung des Fahrzeugsscheines, der die oben angeführten Angaben enthält, oder dem Datum der diesbezüglichen Anmerkung folgt. Auf jeden Fall wirkt die Befreiung ab den Steuerzeiträumen, welche ab dem 1. Januar 2011 laufen.
VERKEHRSSTEUER
Sobald das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße verkehrt, ist die Verkehrssteuer pflichtig, und muss als bezahlt aufscheinen, auch wenn es sich dabei lediglich um einen Tag dieser steuerpflichtigen Zeiträume handelt. In der Zahlung ist als Fälligkeitsdatum immer der letzte Tag des Steuerzeitraumes anzugeben, für den die Zahlung Gültigkeit hat. Da es sich um die Verkehrssteuer handelt, muss zum Unterschied der Kraftfahrzeugbesitzsteuer des Landes, den Straßenverkehrskontrollorganen auf deren Aufforderung der Beleg der erfolgten Zahlungvorgelegt werden.
AUSKÜNFTE
Mögliche Auskünfte über die Berechnungs- und die Zahlungsart erhalten Sie über folgende Dienste:
- Telefon: 199.72.72.72 (Festnetzgebühr gleich 0,0624 € bei Antwort + 0,1437 € MWSt. inkl. pro Minute)
- E-mail: infobollo@bolzano.aci.it
- Front-office: ACI-Provinzialamt, Duca d’Aostastr. 59/a - Tel: 0471 271075 – 271001;
- Front-office: ACI–Außenstellen Bozen, Brixen, Klausen, Leifers, Meran, Neumarkt;
- Webseite: Kraftfahrzeugsteuer