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Kraftfahrzeuge

Die Tarife 2012 für die Bezahlung der KFZ-Steuer obgenannter Fahrzeuge können mit einem Mouseclick auf nachfolgenden Link heruntergeladen werden

Beispiel:

  • Bei einem Fahrzeug mit 120 KW („Euro 3 Klasse“) errechnet sich der Jahresbetrag wie folgt:
    100 KW x 2,43 €. = 243,00 €.
    20 KW x 3,65 €. = 73,00 €.
    Der zu entrichtende Betrag beläuft sich daher auf 316,00 €. ( 243,00 €. + 73,00 €.)

Verwaltungsmäßige Sperre (Art. 86 des D.P.R. vom 29. September 1973, Nr. 602)

Ab Januar 2011 setzt die, vom Einhebungsbeauftragten (z. B. Equitalia AG) angeordnete verwaltungsmäßige Sperre eines Fahrzeuges, die Pflicht zur Zahlung der Kfz-Steuer nicht mehr aus (Art. 8 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, eingeführt mit Landesgesetz vom 23. Dezember 2010, Nr. 15).

ACHTUNG! Mit Gesetzesdekret  Nr. 98 vom 06.07.2011, umgewandelt in Gesetz Nr. 111 vom 15.07.2011, wurde ab 6. Juli 2011 eine andere Art von Selbstsanktionierung eingeführt, genannt “schnell” oder “sprint”,  welche in folgender Anwendung besteht: eine weiters reduzierte Strafe von 0,2% für jeden Tag der Verspätung, wenn die Einzahlung innerhalb von 14 Tagen ab der Fälligkeit des Zahlungstermins geregelt wird, zuzüglich der gesetzlichen täglichen Zinsen.

 


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