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Maßnahme 123 - Ankauf von forstlichen Maschinen
Maßnahme 1.2.3: Förderung des Ankaufes von forstlichen Maschinen für Holzschlägerungsunternehmen
Förderungsziele
Der Einsatz geeigneter Technologien und Techniken für die Schlägerung, Aufarbeitung und Bringung des Holzes ist unerlässlich, um die Effizienz und Produktivität in der Waldarbeit zu steigern und gleichzeitig den Schutz der Umwelt und die nachhaltige Behandlung der natürlichen Ressourcen zu gewährleisten.
Begünstigte der Maßnahme
Holzschlägerungsunternehmen (nur Kleinstunternehmer mit bis max. 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €)
Art und Ausmaß der Förderung
Modernisierung der Ausrüstung und des Maschinenparks zur Erstverarbeitung des Holzes im Wald oder auf Lagerplätzen (Seilbringungsanlagen, Holzkräne, Brennholzautomaten, Prozessoren, Laufwagen, Entrindungsmaschinen, usw.) – Beiträge bis zu 40 % der anerkannten Kosten ohne MwSt.
Anerkannte Kosten
Anerkannt werden die Kosten laut Kostenvoranschlag und im Rahmen der von der Fachkommission festgelegten Höchstpreise.
Diese Kosten verstehen sich ohne Mehrwertsteuer:
| Beschreibung | Betrag |
|---|---|
| Seilwinden bis 5 Tonnen | 3.200,00 € |
| Seilwinden bis 6 Tonnen | 4.600,00 € |
| Seilwinden bis 7 Tonnen | 5.200,00 € |
| Seilwinden bis 10 Tonnen | 11.000,00 € |
| Funksteuerung | 1.800,00 € |
| Holzzangen | 3.500,00 € |
| Laufwagen | 12.000,00 € |
| Holzkräne | 25.000,00 € |
| Spezialseilwinden, Kippmasten max. | 150.000,00 € |
| Prozessoren max. | 75.000,00 € |
| Haspelwagen max. | 11.000,00 € |
| Speziallaufwagen max. | 40.000,00 € |
| Brennholzautomaten max. | 30.000,00 € |
Förderungsvoraussetzungen
- Eintragung in der Handelskammer als Holzschlägerungsunternehmen (nur Kleinstunternehmer mit bis max. 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €)
Dies gilt nicht für neu gegründete Schlägerungsunternehmen. - MwSt.-Erklärung des vorhergehenden Jahres bezüglich Wirtschaftlichkeit des Betriebes
- es wird nur der Ankauf von neuen Maschinen und nicht von gebrauchten gefördert
- Die zur Finanzierung zugelassenen Kosten der Anlage samt Zubehör dürfen mindestens 2.500,00 € und höchstens € 150.000,00 betragen (ohne MwSt.)
- die Maschine darf 7 Jahre nicht veräußert werden.
Erforderliche Unterlagen
- Fotokopie eines gültigen Ausweisdokumentes (beidseitig)
- Detaillierter Kostenvoranschlag einer Lieferfirma ohne Mehrwertsteuer
- MwSt.-Erklärung des letzten Jahres bezüglich Wirtschaftlichkeit des Betriebes
- INPS/NIFS-Kodex
- Eigenerklärung, aus welcher hervorgeht, dass für dieselbe Anlage bei keiner anderen öffentlichen Verwaltung um einen Beitrag angesucht wird
- Steuernummer, IVA-Nummer, Bankdaten.
Einreichung der Gesuche
Das mit allen erforderlichen Daten ausgefüllte und vom Antragsteller unterschriebene Ansuchen samt Dokumenten kann direkt mit der Post, über die zuständigen Forstämter, über den Bauernbund und im Amt für Bergwirtschaft, Brennerstr. 6, 39100 Bozen, eingereicht werden.
Die Formulare sowie das Ansuchen finden Sie auf unserer Homepage http://www.provinz.bz.it/forst/ - Beiträge - Förderung über den neuen „ländlichen Entwicklungsplan“ – Maßnahme 1.2.3: Mechanisierung in der Waldwirtschaft - Beiträge für den Ankauf von forstlichen Maschinen und Geräten.
Einreichetermin:
Montag 06.02.2012 - Freitag 30.03.2012 (es gilt das Datum des Poststempels)
Vor und nach dem Termin eingereichte Gesuche können nicht berücksichtigt werden.
Sachbearbeiterin im Amt für Bergwirtschaft
Frau Annamaria Pernstich, Brennerstraße 6, 39100 Bozen – 5. Stock - Tel 0471/415308
e-mail: annamaria.pernstich@provinz.it von Montag bis Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Auszahlung des Beitrages
Die Auszahlung des Beitrages erfolgt aufgrund eines Antrages. Diesem Antrag um Auszahlung legen Sie die Rechnung in Original und den Bank- oder Postüberweisungsbeleg mit Angabe der CUP-Nummer bei. Diese Dokumente müssen spätestens innerhalb 31. Juli 2012 im Amt für Bergwirtschaft eingereicht werden, da die Protokollierung mit Protokollnummer der Landeszahlstelle erfolgt.
Die CUP-Nummer ist für die Rückverfolgung der Geldflüsse notwendig. Daher ist es wichtig, dass alle Geldflüsse, auch Anzahlungen, nur mit Angabe der CUP-Nummer (codice unico di progetto/einheitlicher Projektcode) und mittels Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Bar- bzw. Zahlungen mit Scheck sind nicht möglich!
Sie erhalten Ihre CUP-Nummer nach Einreichung Ihres Ansuchens um Beitrag vom Amt für Bergwirtschaft und geben diese Nummer bei Überweisung als Zahlungsgrund an.
Ausschlusskriterien
- Rechnungsdatum vor Gesuchsdatum
- nicht Wirtschaftlichkeit des Betriebes
- Ankauf der Maschine bzw. Rechnungsdatum nach 31. Juli 2012
- wenn Unregelmäßigkeiten bei einer Kontrolle vor Ort auftreten
Dokumente
- Gesuchsfomular Mod_PSR 1698-05 [DOC]
- Mod_Ersatzerklärung Notorietätsakt_Massnahme 123 [DOC]
-
Mod_Eigenerklärung 123 [DOC)
- Den Antrag um Auszahlung [DOC] und die CUP-Nummer erhalten Sie mittels Post