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Förderung über den neuen „ländlichen Entwicklungsplan“

Im neuen „ländlichen Entwicklungsplan“ sind folgende Fördermaßnahmen vorgesehen:

Antragsteller:
Physische Personen (einzelne landwirtschaftliche Unternehmer und Gesellschaften, welche im „Landesverzeichnis  der landwirtschaftlichen Unternehmer“ und in der Handelskammer eingetragen sind)
Juridische Personen (Gemeinden und Körperschaften, welche im „Landesverzeichnis der landwirtschaftlichen Unternehmer“  und in der Handelskammer eingetragen sind)

Antragsteller:
Antragsteller Holzschlägerungsunternehmen, die im „Landesverzeichnis  der landwirtschaftlichen Unternehmer“  und in der Handelskammer eingetragen sind (nur Kleinstunternehmen mit bis max. 10 Beschäftigte und einem Jahresumsatz unter 2 Mio. €)