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Antrag auf Gewährung von Notstandsbeihilfe

Wofür kann angesucht werden

  • Für die Beseitigung von Schäden, die durch Unwetter, Überschwemmungen, Lawinen und Vermurungen an Infrastrukturen mit vorwiegend land- und forstwirtschaftlichem Charakter entstanden sind, welche mit Hilfe land- oder forstwirtschaftlicher Förderungsgesetze errichtet wurden oder werden könnten;
  • für den Schutz der Wälder vor durch Umstände gemäß Buchstaben a) verursachtem Befall von Insekten und Pilzen;
  • für die Vorbeugung gegen gemäß Buchstaben a) verursachte Waldschäden, wobei von der Bedürftigkeit gemäß Artikel 1 des obgenannten Landesgesetzes abgesehen wird.

Höhe der Beihilfe

Die Beihilfe beträgt bis zu 70% der anerkannten Schäden, wobei der Betrag von 16.000,00 Euro nicht überschritten werden darf.


Wer kann ansuchen

Gemeinden, Separatverwaltungen von Gemeinnutzungsrechten, Genossenschaften, andere Zusammenschlüsse und Privatpersonen, sowohl Eigentümer als auch Pächter.


Was ist zu tun

Das Gesuch ist innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum an dem sich der Vorfall ereignet hat oder ab jenem, an welchem das Schadereignis aufhört - falls es sich um ein länger andauerndes Ereignis handelt - beim gebietsmäßig zuständigen Forstinspektorat einzureichen.

Das Gesuch muss mit der Bestätigung des Bürgermeisters der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde versehen sein, dass die im Gesuch gemachten Angaben zur Zustandsbeschreibung vor dem Schadereignis, zur Beschaffenheit dieses Schadereignisses und zu den angerichteten Schäden richtig sind.

Dem Gesuch muss eine Kopie des Gründungsaktes und des Statutes beigelegt werden, falls der Antragsteller eine private Rechtsperson ist.

Dem Gesuch muss eine Kopie der Ermächtigungsmaßnahme zur Einreichung des Gesuches beigelegt werden, falls dieses von einer privaten oder öffentlichen Rechtsperson eingereicht wird. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat stellt die Vollständigkeit des Gesuches und der beigelegten Unterlagen fest und führt mit einem Lokalaugenschein durch einen dazu beauftragten Beamten eine technische Überprüfung durch.

Die Arbeiten dürfen in keinem Fall vor dem Lokalaugenschein durch den damit beauftragten Beamten begonnen werden, außer sie sind dringend und unaufschiebbar. Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat übermittelt das Gesuch samt Anlagen an die Direktion der Abteilung Forstwirtschaft.


Ansprechpartner

Das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat (Forstdienststellen der Gemeinden)


Rechtsquellen

Landesgesetz vom 21. Oktober 1996. Nr. 21, Artikel 50
Beschluss der Landesregierung vom 23 Juni 1997, Nr. 2822
Beschluss der Landesregierung vom 18. März 2002, Nr. 853


Ansuchen

Gesuch Notstandsbeihilfe