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Förderung Trink- und Löschwasserleitungen

Wofür kann angesucht werden

  • Neubau von Trink- und Löschwasserleitungen
  • Sanierung von Trink – und Löschwasserleitungen

Höhe der Beihilfe

Das Vorhaben kann bis maximal 80% der anerkannten Kosten gefördert werden.


Wer kann ansuchen

  • Einzelantragsteller (landwirtschaftliche Unternehmer; anerkannte Kosten ohne Mehrwertsteuer)
  • Gemeinden
  • Eigenverwaltungen B.N.R
  • Interessentschaften
  • Konsortien

Was ist zu tun

Das vollständige Projekt versehen mit Gemeindebaukonzession ist in 2-facher gleichwertiger Ausfertigung an das Amt für Bergwirtschaft einzureichen.


Rechtsquellen

Landesgesetz vom 21. Oktober 1996. Nr. 21, Artikel 43 - 49

Beschluss der Landesregierung Nr. 2201 vom 07.09.2009


Unterlagen

- Auflistung der erforderlichen Unterlagen
- Antrag um Beitragsgewährung
- Erklärung Modell A
- Erklärung Modell B