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Förderung Trink- und Löschwasserleitungen
Wofür kann angesucht werden
- Neubau von Trink- und Löschwasserleitungen
- Sanierung von Trink – und Löschwasserleitungen
Höhe der Beihilfe
Das Vorhaben kann bis maximal 80% der anerkannten Kosten gefördert werden.
Wer kann ansuchen
- Einzelantragsteller (landwirtschaftliche Unternehmer; anerkannte Kosten ohne Mehrwertsteuer)
- Gemeinden
- Eigenverwaltungen B.N.R
- Interessentschaften
- Konsortien
Was ist zu tun
Das vollständige Projekt versehen mit Gemeindebaukonzession ist in 2-facher gleichwertiger Ausfertigung an das Amt für Bergwirtschaft einzureichen.
Rechtsquellen
Landesgesetz vom 21. Oktober 1996. Nr. 21, Artikel 43 - 49
Beschluss der Landesregierung Nr. 2201 vom 07.09.2009
Unterlagen
- Auflistung der erforderlichen Unterlagen
- Antrag um Beitragsgewährung
- Erklärung Modell A
- Erklärung Modell B