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Förderung des ländlichen Wegenetzes (Höfezufahrten)
Landesweit sind ca. 2.400 km Straßen, die als Gemeindestrassen klassifiziert sind und deren ordentliche und außerordentliche Instandhaltung in den Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fallen. Weiters sind noch 3.300 km „ländliches Wegenetz“, dessen Verzeichnis von der Abteilung Forstwirtschaft ajour gehalten wird.
Für die ordentliche Instandhaltung (Schneeräumung, Mähen usw. ) des „ländlichen Wegenetzes“ beziehen die Gemeinden jährlich einen Beitrag im Sinne des Landesgesetzes Nr. 50/88.
Wofür kann angesucht werden
- Ausbau, Asphaltierungen des ländlichen Wegenetzes (Höfezufahrten)
- Sicherheitsmaßnahmen (Verlegung von Leitplanken und Schutzbarrieren)
- Systemierungs- und Begrünungsarbeiten der tal- und bergseitigen Böschungen
- Maßnahmen für eine funktionelle Ableitung der Oberflächenwasser (Verlegung von Auskehren, Drainagen, bergseitige Kunetten, Durchlässe)
- Befestigungs- und Konsolidierungsmaßnahmen (Zyklopenmauer, Krainerwände)
- Neuartige ingenieurbiologische Maßnahmen z.B. armierte Erden
Höhe der Beihilfe
Das Vorhaben kann bis maximal 80% der anerkannten Kosten gefördert werden.
Wer kann ansuchen
- Einzelantragsteller-landwirtschaftlicher Unternehmer (anerkannte Kosten ohne Mehrwertsteuer)
- Gemeinden
- Eigenverwaltungen B.N.R
- Interessentschaften
- Meliorierungskonsortien
Was ist zu tun
Das vollständige Projekt, versehen mit Gemeindebaukonzession, ist in zweifach gleichwertiger Ausfertigung an das Amt für Bergwirtschaft einzureichen
Rechtsquellen
Landesgesetz vom 21. Oktober 1996. Nr. 21, Artikel 43 - 49
Beschluss der Landesregierung Nr. 2201 vom 07.09.2009
Unterlagen
- Auflistung der erforderlichen Unterlagen
- Antrag um Beitragsgewährung
- Erklärung Modell A
- Erklärung Modell B