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Rechtsgrundlage in der EU

In der Europäischen Union wurden seit 1984 mehrere Bestimmungen zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens erlassen. Momentan sind folgende Rechtsgrundlagen in Kraft:

Die Europäische Union hat durch obige Verordnungen alle Mitgliedstaaten zur Umsetzung des Washingtoner Artenschutzübereinkommens verpflichtet.
In den vier Anhängen der Verordnung 338/97 sind zusätzlich Arten aufgenommen worden, die im Washingtoner Artenschutzübereinkommen nicht enthalten sind. Dadurch haben einige Arten einen höheren Schutzstatus erlangt.

Anhang A: Enthält die im Anhang I des WA aufgeführten Arten sowie Arten, die nach Ansicht der EU im internationalen Handel so gefragt sind, dass jeglicher Handel das Überleben der Art gefährden würde. In diesen Anhang wurden unter anderem z. B. der Afrikanische Elefant, der Braunbär, der Luchs und alle heimischen Tag- und Nachtgreifvögel aufgenommen.
Anhang B: Enthält die im Anhang II des WA angeführten Arten sowie Arten, deren Handel einer laufenden Kontrolle durch Wissenschaftler und Behörden unterliegt.

Anhang C: Unter diesem Anhang finden sich überwiegend solche Arten, die in einem CITES- Mitgliedstaat einen besonderen Schutzstatus genießen.Anhang D: Enthält jene (Pflanzen-)Arten, bei denen der Umfang der Einfuhren in die EU ständig überwacht wird, womit die Notwendigkeit einer stärkeren Unterschutzstellung rasch erkannt werden soll.

Weiterführende Informationen finden Sie unter http://www.cites.org/