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Bestimmungen über das Pilze sammeln

Ende Oktober 2007 trat eine Neufassung der Bestimmungen in Kraft. Deshalb wurde diese gesamte Seite überarbeitet.

Hinzugefügt wurde auch der Vordruck für die Einzahlung der Pilzesammelgebühr bei einer Tourismusorganisation als Alternative zur Einzahlung mit Posterlagschein.

Faltblatt Informazionen Pilzesammeln (pdf)

Landesgesetz vom 19. Juni 1991, Nr. 18, in geltender Fassung

Verzeichnis Kontokorrent Gemeinden (pdf)

Einzahlungsbescheinigung Pilzesammelgebühr (doc)

Wenn Sie auf einen der hier unmittelbar folgenden Links klicken, werden Sie zur jeweiligen Seite des Serviceportals der Südtiroler Verwaltung weitergeleitet.


1. Voraussetzungen

a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde:

  • Einzahlung der Fixgebühr von 8,00 Euro pro Tag zugunsten der Gemeinde, in welcher man sammeln möchte (einmalige Zahlung auch für mehrere gerade Tage möglich, am einfachsten mit Posterlagschein) und
  • gültiger Personalausweis

b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde: nur gültiger Personalausweis

Bei Nichtbeachtung folgende Verwaltungsstrafen:
1.a) 57,00 Euro + 34,00 Euro pro kg gesammelter Pilze (51,00 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten)
1.b) 34,00 Euro pro kg gesammelter Pilze (51,00 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten)

sowie in beiden Fällen Einziehung aller Pilze


2. Wo sammeln

Nur in der Gemeinde, für welche die Fixgebühr bezahlt wurde oder in der Wohnsitzgemeinde, aber nur dort, wo das Pilzesammeln nicht durch Schilder verboten ist

Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe wie unter Punkt 1.a)


3. Wann sammeln

Nur an geraden Tagen zwischen 7 Uhr und 19 Uhr

Bei Nichtbeachtung Verwaltungsstrafe wie unter Punkt 1.a) oder 1.b)


4. Wieviel sammeln

a) Außerhalb der Wohnsitzgemeinde: höchstens 1 kg pro Tag und Person (über 14 Jahre)

b) Innerhalb der Wohnsitzgemeinde:  höchstens 2 kg pro Tag und Person

Bei Nichtbeachtung in beiden Fällen Verwaltungsstrafe 34,00 Euro pro überzähliges kg (51,00 Euro pro kg in Landschaftsschutzgebieten) sowie Einziehung der überzähligen Pilze


5. Wie Pilze behandeln

Die Pilze 
a) müssen in steifen, offenen und gut durchlüfteten Behältern transportiert werden

b) dürfen nicht an ihren Wuchsort beschädigt werden

Bei Nichtbeachtung folgende Verwaltungsstrafen:
a) 34,00 Euro bis 97,00 Euro
b) 46,00 Euro bis 126,00 Euro


6. Sonstige Verwaltungsstrafen

Bei nicht vollständiger Einzahlung der Sammelgebühr: 20,00 Euro

Bei nicht Vorweisen eines gültigen Personalausweises: 20,00 Euro

Bei Verweigerung der Einziehung der Pilze Verdoppelung der Verwaltungsstrafe

Bei Verweigerung der Kontrolle: 161,00 Euro


7. Verwaltungsstrafen

Hier finden Sie Informationen über die ausgestellen Verwaltungsstrafen.