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Verwaltung

Grenzstein der DomänenflächenDer Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung hat seinen Sitz in Bozen. Ein Verwaltungsrat und ein Aufsichtsrat leiten den Betrieb.  

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat wird von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannt und setzt sich zusammen aus:
- dem Landesrat für Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
- dem Ressortleiter für Forstwirtschaft als Stellvertreter,
- dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
- dem Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt,
- dem Direktor des Landesbetriebes,
- drei Sachverständigen, die vom Landesrat für Forstwirtschaft namhaft gemacht werden.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol entsprechen, die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe  gewährleistet sein. Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Forstwirtschaft.

Mitglieder:

Dr. Luis Durnwalder (Präsident)
Dr. Heinrich Holzer
Dr. Paul Profanter
Dr. Mario Broll
Christoph von Sternbach
Comm. August Ties
Dr. Marco Platter
Dr. Josef Schmiedhofer (Direktor des Landesbetriebes)


Aufsichtsrat

Den  Aufsichtsrat bilden  ein sachverständiger Wirtschaftsprüfer, der auch der Landesverwaltung angehören kann und von der Landesregierung ernannt wird als Vorsitzender, ein Vertreter der politischen Minderheit  (wird vom Landtag namhaft gemacht) und ein Beamter der Landesverwaltung, der von der Landesregierung ernannt wird. Der Aufsichtsrat bleibt fünf Jahre im Amt.

Mitglieder:

Dr. Franz Pircher  (Vorsitzender der Rechnungsprüfer)
Rag. Fernando Bettega
Ulrike Mair


Ordnung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung in der Provinz Bozen-Südtirol

Landesgesetz vom 17. Oktober 1981, Nr. 28

I. TITEL Ordnung, Aufgabenbereich und Zielsetzung des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung
1.
(1) Der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge Landesbetrieb genannt, ist errichtet; er hat Rechtspersönlichkeit und Verwaltungsautonomie und untersteht der Aufsicht des Landesausschusses.

2.
(1) Der Landesbetrieb verfolgt - im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Verordnungen, des Landesentwicklungsplanes und der Beschlüsse des Verwaltungsrates folgende Ziele:
a) den in Artikel 3 angeführten Domanialbesitz der Autonomen Provinz Bozen zu verwalten, zu verbessern und zu erweitern, seine Bedeutung für die Holzwirtschaft, für die Verbesserung der Umweltbedingungen, als Erholungsgebiet und als Schutzfaktor zu erhalten und schließlich die Domanialwildschutzgebiete zu führen und zu beaufsichtigen,
b) für den Bodenschutz und die Erhaltung des hydrogeologischen und bioökologischen Gleichgewichts in seinem Zuständigkeitsbereich zu sorgen,
c) das Anlegen von Holzvorräten auf Landesebene zu fördern, und zwar durch eine Erweiterung des Landesforstes, durch die Bewirtschaftung der Baumschulen sowie durch die Verarbeitung und Vermarktung des vom Landesbetrieb gewonnenen Holzes,
d) Forschungsarbeiten, Erhebungen und Lehrveranstaltungen, die für das Land von Belang sind, im Bereich des Forst- und des Jagdwesens zu fördern und selbst durchzuführen,
e) sämtliche institutionelle Aufgaben des Landesforstpersonals zu bewältigen, wie sie vom kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, und vom Gesetzesdekret vom 12. März 1948, Nr. 804, vorgesehen sind, sowie die Aufgaben und Arbeiten auszuführen, die dem genannten Personal von anderen Gesetzen übertragen sind.

(2) Der Landesbetrieb kann für andere öffentliche Verwaltungen auch solche Arbeiten und Maßnahmen durchführen, die sich von den genannten unterscheiden und vom Verwaltungsrat angeordnet werden; die Arbeiten und Maßnahmen müssen mit dem Arbeitsprogramm des Landesbetriebes vereinbar sein und diesem im voraus bezahlt werden.

3.
(1) Das vom Landesbetrieb verwaltete Vermögen besteht aus
a) dem "unveräußerlichen Vermögen - Forste" der Autonomen Provinz Bozen,
b) den forstlich nutzbaren Flächen aus dem Vermögensbestand des Landes, ausschließlich der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Land- und Forstwirtschaftlichen Versuchszentrum der Provinz zugewiesenen,
c) bewaldeten oder potentiell forstlich nutzbaren Flächen sowie aus unproduktiven Flächen und anderen Gütern, die gemäß Artikel 68 des v.T. des Sonderstatutes der Region Trentino-Südtirol, gemäß Artikel 29 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 1976, Nr. 62, oder auf andere Weise auf die Autonome Provinz Bozen übergehen,
d) anderen Gütern, die dem Landesbetrieb vom Landesausschuß zur Bewirtschaftung übergeben werden oder die auf Grund anderer Gesetze erworben werden.

(2) Die forstlich nutzbaren Flächen sind nach einem vom Verwaltungsrat genehmigten Wirtschaftsplan zu bewirtschaften und zu nutzen.

(3) Die dem Landesbetrieb dienenden beweglichen Güter - die registrierten inbegriffen - gehen in das Eigentum des Landesbetriebes über, der für die Inventarisierung und die Verwaltung derselben zu sorgen hat.

4.
(1) Der Demanialbesitz des Landesbetriebes und die Gebiete, welche im vorhergenannten Besitz eingeschlossen sind und eine geringere Oberfläche als fünfundzwanzig Hektar haben, sind Wildschutzgebiete. 2)

(2) Die Wildschutzgebiete werden durch die Hinweisschilder laut Anhang A oder durch die weißschwarz-weiße Besitzgrenzmarkierung des Landesbetriebes gekennzeichnet.

(3) Die Grenzen der Wildschutzgebiete werden längs der Parzellgrenzen des Landesforstdomänenbesitzes markiert, wobei - im Einvernehmen mit den Rechtsträgern der angrenzenden Jagdreviere - Grenzausgleiche für eine wirksame Aufsicht und Wildhaltung möglich sind.

(4) Das Einfangen und das Erlegen von Wild werden ausnahmsweise vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates nach Anhören des Direktors genehmigt, wenn dies nötig ist, um einen gesunden und artenreichen Wildbestand beizubehalten und Kulturschäden zu vermeiden.

(5) Das Wild wird vom Forst- und Jagdaufsichtspersonal des Landesbetriebes oder - mit Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - von geeigneten Personen eingefangen und erlegt, die dafür keine Vergütung erhalten; das Personal des Landesbetriebes hat die genannten Personen direkt zu beaufsichtigen und trägt die Verantwortung.

(6) Eignen sich einige Domanialgebiete nicht als Wildschutzgebiete, können sie - nach Anhören des Direktors des Landesbetriebes und mit Beschluß des Verwaltungsrates - an die Rechtsträger der angrenzenden Jagdreviere in Konzession vergeben werden.

(7) Die fachliche Überwachung der Jagd in den in Konzession vergebenen Gebieten bleibt Aufgabe des Landesbetriebes.

(8) Werden die in der Konzessionsurkunde festgelegten Bedingungen nicht eingehalten, so wird diese widerrufen.

(9) Der Landesbetrieb kann - im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) - in den Domanialgebieten Forschungen, Erhebungen und Versuche anstellen, die die Fauna betreffen.

II. TITEL Organe und Ämter des Landesbetriebes

5. (Organe des Landesbetriebes)
(1) Organe des Landesbetriebes sind
1. der Verwaltungsrat,
2. der vorsitzende des Verwaltungsrates,
3. der Direktor des Landesbetriebes,
4. die Rechnungsprüferkommission.

6. (Der Verwaltungsrat)
(1) Der Landesbetrieb wird von einem von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren ernannten Verwaltungsrat geführt, der sich zusammensetzt aus:
a) dem Landesrat für Forstwirtschaft als Vorsitzendem,
b) dem Ressortleiter für Forstwirtschaft als Stellvertreter,
c) dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft,
d) dem Direktor der Landesabteilung Finanzen und Haushalt,
e) dem Direktor des Landesbetriebes,
f) drei Sachverständigen, die vom Landesrat für Forstwirtschaft namhaft gemacht werden. 2/bis)

(2) Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut letzter amtlicher Volkszählung entsprechen; die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe muß gewährleistet sein. 3)

(3) Schriftführer ist ein Beamter der Abteilung Forstwirtschaft, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört. 3)

(3/bis) Bei Verhinderung können sich die von Absatz 1 Buchstaben b), c), d) und e) vorgesehenen Mitglieder des Verwaltungsrates von Beamten derselben Organisationsstruktur vertreten lassen, die der gleichen Sprachgruppe angehören. 4)

(4)   4/bis)

(5) Den anspruchsberechtigten Mitgliedern des Verwaltungsrates stehen, außer den allfälligen Außendienstvergütungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes vorgesehenen Sitzungsgelder zu. Diese Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes. 5)

7. (Die Rechnungsprüferkommission)
(1) Die Finanzierung des Landesbetriebes unterliegt der Kontrolle eines Rechnungsprüferkollegiums; dieses setzt sich zusammen aus einem sachverständigen Wirtschaftsprüfer, der auch der Landesverwaltung angehören kann und von der Landesregierung ernannt wird, als Vorsitzendem, einem Vertreter der politischen Minderheit – er wird vom Landtag namhaft gemacht – und einem Beamten der Landesverwaltung, der von der Landesregierung ernannt wird. Das Rechnungsprüferkollegium bleibt fünf Jahre im Amt.

(2) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission stehen dieselben Bezüge zu wie den Mitgliedern des Verwaltungsrates im Sinne von Artikel 6.

(3) Den Mitgliedern der Rechnungsprüferkommission steht außerdem eine jährliche Amtsentschädigung zu, die vom Verwaltungsrat des Landesbetriebes für jedes Geschäftsjahr neu festgesetzt wird; diese Entschädigung darf nicht mehr als 0,075% der gesamten Ausgaben betragen, die im Haushaltsvoranschlag für die einzelnen Finanzjahre des Zentrums vorgesehen sind. Für den Vorsitzenden der Kommission ist die genannte Grenze um 50% erhöht.

(4) Die Ausgaben aufgrund der Absätze 2 und 3 gehen zu Lasten des Haushaltes des Landesbetriebes. 6)

8. (Aufgaben und Befugnisse des Verwaltungsrates)
(1) Der Verwaltungsrat hat
a) den Haushaltsvoranschlag, die Haushaltsänderungen und die Abschlußrechnung des Landesbetriebes zu beschließen,
b) die Gliederung des Landesbetriebes zu beschließen sowie die Zahl und die jeweiligen Zuständigkeitsbereiche der Forstdomänenstationen festzusetzen,
c) den Ankauf und Verkauf von bewaldeten Grundstücken, von Weiden und Bergwiesen, von unproduktiven Flächen und von anderen unbeweglichen Gütern der Landesregierung vorzuschlagen, 7)
d) den Ankauf brachliegender landwirtschaftlicher Liegenschaften vorzuschlagen, 8)
e) die Wirtschaftspläne im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 zu genehmigen,
f) die Grundstücke zu bestimmen, die sich nicht als Wildschutzgebiete im Sinne von Artikel 4 eignen,
g) das Programm der in Artikel 2 genannten Vorhaben des Landesbetriebes und dessen Änderungen zu genehmigen; dabei hat er die im Haushalt gemäß Buchstabe a) angegebenen Ausgabenbegrenzungen zu berücksichtigen,
h) die Vergabe von Domanialgründen in Konzession für mehr als 9 Jahre zu genehmigen,
i) den Höchstbetrag für freihändige Verkäufe festzusetzen,
l) den Mindestpreis für den freihändigen Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen festzusetzen,
m) die Mindestkonzessionsgebühr festzulegen sowie die Richtlinien für Konzessionsurkunden mit weniger als 9jähriger Laufzeit festzusetzen,
n) die Durchführung von Arbeiten und Maßnahmen gemäß Artikel 2 letzter Absatz zu genehmigen sowie den Abschluß von Werkverträgen über außerordentliche Eingriffe, die mit den in Artikel 2 genannten Vorhaben zusammenhängen,
o) die Höchstzahl der festbesoldeten Bediensteten festzusetzen.
p) das Parken gegen Bezahlung von Personenkraftwagen auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden und vom Bauleitplan der Gemeinde als Parkplatz ausgewiesen sind, zu ermächtigen. 9)

(2) Für die Gültigkeit der Beschlüsse des Verwaltungsrates ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder - einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden - erforderlich.

(3) Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

9. (Aufgaben und Befugnisse des Vorsitzenden des Verwaltungsrates)
(1) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates
a) ist gesetzlicher Vertreter des Landesbetriebes,
b) kann dringend notwendige Maßnahmen treffen, für die der Verwaltungsrat zuständig ist, muß sie diesem aber in der darauffolgenden Sitzung zur Ratifizierung vorlegen,
c) hat die Ausführung der dem Direktor anvertrauten Aufgaben zu überwachen,
d)   10)
e)   10)
f)   10)
g) bewilligt den vorläufigen Entwurf des Planes über den Verkauf von Erzeugnissen des Landesbetriebes durch Versteigerung,
h) bewilligt die Vergabe von Domanialgrund in Konzession für die Dauer von 1 bis 9 Jahren,
i) bewilligt den Verkauf von Haupt- und Nebenerzeugnissen nach dem Verfahren der beschränkten Ausschreibung.

(2) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende seine Aufgaben.

10. (Der Direktor)
(1) Mit der Leitung des Landesbetriebes ist ein Fachmann betraut, der als Direktor einzustufen ist. Dieser Fachmann wird im Sinne der Ämter- und Personalordnung ernannt und unter den Bediensteten der Landesverwaltung gewählt, die das Doktorat in Forstwissenschaften haben.

(2) Der Direktor
a) führt die Beschlüsse und Richtlinien des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden des Verwaltungsrates durch,
b) ist für das dem Landesbetrieb übertragene Vermögen, einschließlich der Domanialwildschutzgebiete, in fachlicher und in verwaltungsmäßiger Hinsicht zuständig,
c) beaufsichtigt den Schutz der dem Landesbetrieb zur Verwaltung übergebenen Gebiete in Hinsicht auf Wasserhaushalt und Bodenschutz sowie auf den Umweltschutz,
d) verwaltet das Personal, und zwar Bedienstete im Stellenplan, festbesoldete Arbeiter und Taglöhner,
e) ergreift alle weiteren Maßnahmen, die mit der Führung des Landesbetriebes zusammenhängen. 11)

(3) Der Direktor des Landesbetriebes hat auch - sofern sie mit den von diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben vereinbar sind - die von Artikel 31 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen.

11.
(1) Das im Landesgesetz vom 21. Mai 1981, Nr. 11, erwähnte "Amt des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung" ist als "Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung" gemäß Artikel 1 dieses Gesetzes errichtet.

(2) Die Gliederung des Landesbetriebes wird mit Beschluß des in Artikel 6 genannten Verwaltungsrates festgesetzt; dabei sind die von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Richtlinien zu berücksichtigen.

III. TITEL Leitung des Landesbetriebes

12.
(1) Bauarbeiten und Ankäufe des Landesbetriebes sind grundsätzlich in Regie durchzuführen. 12)

(2) Für die Ausführung der Bauarbeiten kann der Direktor Bauleiter ernennen, die unter dem Forstpersonal auszuwählen sind, das im Stellenplan der technischen Dienste in der VI, VII oder VIII Funktionsebene eingestuft ist und beim Landesbetrieb Dienst leistet.

(3) Der Direktor nimmt festbesoldete Arbeiter und Taglöhner auf, schließt die diesbezüglichen Arbeitsverträge ab, beschließt die Höhe der Entlohnung sowie die Entlassung der Arbeiter; dabei sind die Bestimmungen über die Arbeitsvermittlung zu berücksichtigen sowie die Bestimmungen über die Besoldung, wie sie im entsprechenden auf Staatsebene geltenden Tarifvertrag für Forst- und Wasserbauarbeiter, die für Bauarbeiten in Regie eingesetzt werden, und in den entsprechenden örtlich geltenden Ergänzungsverträgen festgesetzt ist.

(4) Der Direktor kann außerdem - mit Bewilligung des Vorsitzenden des Verwaltungsrates - Aufträge für fachliche und wissenschaftliche Beratung bei Erhebungen und Eingriffen im Bereich der Tätigkeiten des Landesbetriebes vergeben.

13.
(1) Eine Vergabe von Domanialgrund in Konzession kommt - unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes - nur für nichtbewaldete Flächen und für solche Flächen in Betracht, die an den Wald und an Straßen grenzen, die durch Waldgebiete führen; wenn es sich um gemeinnützige Vorhaben handelt, können Waldflächen von insgesamt höchstens 1.000 m² in Konzession vergeben werden. Die Konzession kann auch Domanialgebäude umfassen, sofern der Landesbetrieb diese nicht benötigt.

(2) In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat beschließen, auch bewaldete Flächen in Konzession zu vergeben, wenn dies für den Landesbetrieb nützlich ist oder wenn besondere Gründe der Gemeinnützigkeit dafür sprechen. Eine Vergabe in Konzession dieser Art setzt in der Regel voraus, daß ein bewaldetes Grundstück an den Landesbetrieb abgetreten wird, das vom zuständigen Verwaltungsrat als geeignet angesehen wird, an den Besitz des Landesbetriebes grenzt und nicht kleiner ist als das vom Landesbetrieb in Konzession vergebene Grundstück.

(3) Die in der Konzessionsurkunde enthaltenen Bestimmungen über die Ausführung von Erdbewegungsarbeiten gelten als Vorschriften im Sinne von Artikel 20 des kgl. Dekretes vom 16. Mai 1924, Nr. 1126.

(4) Die Konzessionsinhaber sind verpflichtet, die vertraglich festgelegte Konzessionsgebühr sowie die eventuelle Kaution zu entrichten, bevor die Arbeiten begonnen werden oder bevor die Konzession wirksam wird.

14.
(1) Die Haupt- und Nebenerzeugnisse des Landesbetriebes werden grundsätzlich durch öffentliche Versteigerungen unter Berücksichtigung des jährlichen Verkaufsprogramms verkauft; die einzelnen Versteigerungen, bei denen der Direktor den Vorsitz führt, müssen vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bewilligt sein. Die Ausschreibungen der Versteigerungen sind im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol sowie auszugsweise in zwei Tageszeitungen zu veröffentlichen.

(2) Die diesbezüglichen Zuschlagsprotokolle haben die Rechtswirksamkeit eines Vertrages; sie werden vom Direktor verfaßt und unterzeichnet und vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates genehmigt.

(3) Bei Verzug der Genehmigung und Registrierung des Zuschlagsprotokolls kann der Vorsitzende des Verwaltungsrates - sofern gegen das Ergebnis der Versteigerung keine Einwände erhoben werden - den Direktor zur Übergabe der Erzeugnisse an die Zuschlagsempfänger ermächtigen, nachdem diese das verlangte und zugesprochene Material vollständig vorausbezahlt haben.

(4) Wenn nötig, können die Haupt- und Nebenerzeugnisse - mit Bewilligung des vorsitzenden des Verwaltungsrates - anstatt in einer öffentlichen Versteigerung auch nach dem Verfahren der beschränkten Ausschreibung veräußert werden.

(5) Haupt- und Nebenerzeugnisse, die den vom Verwaltungsrat festgelegten Verkaufswert nicht überschreiten, können auch freihändig verkauft werden.

15. (Einnahmen des Landesbetriebes)
(1) Die Einnahmen des -Landesbetriebes betreffen
1) die Erträge aus dem Verkauf von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen,
2) die Einnahmen aus der Vergabe von Domanialgütern in Konzession,
3) den Erlös aus eventuellen Verkäufen oder Veräußerungen,
4) die Erträge aus den für Dritte geleisteten Arbeiten,
5) den Erlös aus der Veräußerung des nicht mehr gebrauchten beweglichen Inventars,
6) den im Voranschlag der Ausgaben des Landes eingetragenen Zuschuß,
7) alle Einnahmen, die mit der Führung des Landesbetriebes und mit dessen Ziele zusammenhängen.

(2)   13)

16. (Finanzjahr und Haushalt)
(1) Das Finanzjahr des Landesbetriebes fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

(2) Der Haushaltsvoranschlag des Landesbetriebes muss von der Landesregierung genehmigt werden.

(3) Der Haushalt des Landesbetriebes muss ausgeglichen sein und wird, wenn nötig, mit einem Zuschuss des Landes ergänzt, der jährlich mit dem Finanzgesetz festzusetzen ist.

(4) Die Auszahlung des allfälligen Zuschusses wird - in einer oder mehreren Zahlungen - vom Landeshauptmann angeordnet.

(5) Die Abschlussrechnung wird der Landesregierung bis zum 31. März des jeweils folgenden Jahres zur Genehmigung vorgelegt. Der aus der Abschlussrechnung hervorgehende Überschuss oder Fehlbetrag ist in den Haushaltsvoranschlag des Landesbetriebes einzutragen.

(6) Der Landesbetrieb hat einen eigenen Schatzamtsdienst, welcher dem Kreditinstitut anvertraut wird, welches den Schatzamtsdienst des Landes versieht. 14)

17. (Ausgaben der Verwaltung)
(1) Die Ausgaben werden durch Zahlungsanweisungen des Direktors verfügt. 15)

IV. TITEL

18.
(1) Das Zelten und Lagern auf dem mit Hinweisschildern laut Anlage B gekennzeichneten Domanialgrund ist verboten, sofern nicht eine - vom Direktor unter Berücksichtigung des Gemeindebauleitplanes ausgestellte - Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Wer eine dieser Bestimmungen nicht beachtet, wird mit einer Verwaltungsstrafe von 100.000 Lire bestraft. 16)

18/bis.
(1) Der Durchgang mit Pferden für nicht land- und forstwirtschaftliche Zwecke auf vom Landesbetrieb im Sinne von Artikel 3 verwalteten Böden ist verboten, sofern nicht eine vom Direktor ausgestellte Bewilligung dafür vorliegt.

(2) Bei Übertretung der Verordnung laut Absatz 1 wird eine Verwaltungsstrafe von 50.000 Lire pro Pferd verhängt.

(3) Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Durchgang durch eine Reitschule organisiert wird, haftet dafür der Reitlehrer oder die Person, welche den Ausflug organisiert hat. Die Verwaltungsstrafe für diese Verletzung beträgt 300.000 Lire, erhöht um 50.000 Lire pro Pferd. 17)
18/ter. (Widerrechtliches Parken)
(1) Jeder, der auf Flächen, die vom Landesbetrieb verwaltet werden, ohne die Bezahlung des vom Verwaltungsrat im Sinne von Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe p) festgelegten Betrages parkt, unterliegt einer Geldbuße von 100.000 Lire. 18)

19.
(1) Liegen Weiderechtsservituten vor, muß das in Domanialgütern auf die Weide getriebene Vieh erkennbar sein oder von den einzelnen Berechtigten gekennzeichnet werden und darf nur in die in den entsprechenden Übereinkommen vorgesehenen Gebiete gebracht werden. Verläßt das Vieh die genannten Gebiete oder ist es nicht gekennzeichnet oder erkennbar, so ist für jedes Stück Rind, Pferd, Schaf oder Ziege eine Verwaltungsstrafe von 2.000 Lire für jeden Weidetag - bei einer Mindeststrafe von 14.000 Lire - zu zahlen.

20.
(1) Die Jagd ohne ausdrückliche Bewilligung in den in Artikel 4 angeführten Gebieten wird als Vergehen gegen die Schonzeit und gegen das Jagdverbot in einem bestimmten Gebiet angesehen.

(2) Der Landesbetrieb ist berechtigt, vom Übertreter für das erlegte oder gefangene Wild einen entsprechenden Schadenersatz zu fordern.

21. (Aufsicht)
(1) Um zu gewährleisten, daß die Bestimmungen der Artikel 18, 18/bis, 18/ter, 19 und 20 eingehalten werden, werden die Organe der Forstpolizei und die beeideten Organe sowie, auf Antrag des Landeshauptmanns, die Organe der öffentlichen Sicherheit mit der Aufsicht über das Domanialgebiet beauftragt. 19)

22. (Anwendung der Verwaltungsstrafen)
(1) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Direktors des Landesbetriebes, ist der Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft das im Sinne des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9, in geltender Fassung, zuständige Organ. 20)

23.
(1) Dem Landesbetrieb wird ein eigenes Wappen gemäß Anhang C zugeteilt.

23/bis.
(1) Berghöfe, für deren Primärerschließung, auch in Eigenregie, laut Schätzung des zuständigen Amtes Aufwände erforderlich sind, deren Wert höher oder gleich jenem der Höfe ist, können von der Landesverwaltung zu einem Betrag, der jenen der besagten Schätzungen nicht übersteigt, angekauft und mit der Auflage der Aufforstung der Forstdomäne zugewiesen werden. Unter Primärerschließung sind jene Eingriffe zu verstehen, welche sich auf die Errichtung von Zufahrtsstraßen, Lawinen- oder Erdrutschsicherungen oder den Anschluß an die Strom-, Trink- und Schwarzwassernetze beziehen. 21)

V. TITEL Personal des Landesbetriebes

24.   22)

VI. TITEL Übergangsbestimmungen
25.
(1) Bis zum Erlaß der in Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Mai 1981, Nr. 11, vorgesehenen Richtlinien kann der Verwaltungsrat des Landesbetriebes - unter Beachtung der in Artikel 10 Absatz 2 des genannten Landesgesetzes angeführten Grundsätze - die Gliederung des Landesbetriebes beschließen.

26.
(1) Der Direktor des in Artikel 11 Absatz 1 genannten "Amtes des Landesbetriebes für Forst- und Domänenverwaltung" wird Direktor des im Sinne von Artikel 1 dieses Gesetzes errichteten Landesbetriebes.

27.
(1) Bei der ersten Anwendung dieses Gesetzes muß der Haushaltsvoranschlag gemäß Artikel 16 Absatz 2 innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Landesausschuß zur Bewilligung übermittelt werden.

28.
(1) Die in diesem Gesetz erlassenen Bestimmungen über die Buchhaltung sind so anzuwenden, daß diese ab 1. Jänner 1982 geführt werden kann.

(2) Bei Abschluß des Haushaltsjahres 1981 werden die Einnahmen- und Ausgabenrückstände sowie der Kassenstand der Forst- und Domänenverwaltung laut Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 47, in den Haushalt des Landesbetriebes aufgenommen.

29.
(1) Das Landesgesetz vom 13. September 1973, Nr. 47, ist durch dieses ersetzt.

(2) Soweit durch dieses Gesetz nichts anderes vorgesehen ist, werden das kgl. Dekret vom 30. Dezember 1923, Nr. 3267, das Gesetz vom 5. Jänner 1933, Nr. 30, und dessen Durchführungsverordnung und - was den Haushalt und die Buchhaltung angeht - das Landesgesetz vom 28. April 1980, Nr. 8, angewandt.

30.   23)

31.
Dieses Gesetz wird im Sinne von Artikel 55 des Sonderstatuts für die Region Trentino-Südtirol als dringend erklärt und tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

Tabelle A
AUTONOME PROVINZ BOZEN - PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO

LANDESFORST- UND -DOMÄNENVERWALTUNG
AZIENDA PROV.LE FORESTE E DEMANIO
____________

WILDSCHUTZGEBIET
ZONA  DI  PROTEZIONE  FAUNISTICA
L.G.                                          L.P.
Tabelle B
AUTONOME PROVINZ BOZEN - PROVINCIA AUTONOMA DI BOLZANO

LANDESFORST- UND -DOMÄNENVERWALTUNG
AZIENDA PROV.LE FORESTE E DEMANIO
____________

CAMPINGVERBOT
DIVIETO DI CAMPEGGIO
L.G.                                         L.P.

Tabelle C

1)  Kundgemacht im A.Bl. vom 3. November 1981, Nr. 54.
2)  Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
2/bis)  Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
3)  Die Absätze  2 und 3 wurden ersetzt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
4)  Absatz 3/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
4/bis)  Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 30 des L.G. vom 21. Jänner 1998, Nr. 1.
5)  Absatz 5 wurde ersetzt durch Art. 11 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26.
6)  Art. 7 wurde geändert durch Art. 12 des L.G. vom 3. August 1983, Nr. 26, und Art. 28 des L.G. vom 9. August 1999, Nr. 7.
7)  Buchstabe c) wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
8)  Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 25 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
9)  Buchstabe p) wurde angefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
10)  Die Buchstaben d), e) und f) wurden aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
11)  Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
12)  Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
13)  Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 51 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
14)  Art. 16 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
15)  Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
16)  Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 26 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
17)  Artikel 18/bis wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23.
18)  Artikel 18/ter wurde eingefügt durch Art. 2 des L.G. vom 28. November 1996, Nr. 23, und später ersetzt durch Art. 27 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
19)  Art. 21 wurde ersetzt durch Art. 28 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
20)  Art. 22 wurde ersetzt durch Art. 29 des L.G. vom 19. Februar 2001, Nr. 4.
21)  Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 5 des L.G. vom 12. Oktober 1995, Nr. 19.
22)  Art. 24 wurde aufgehoben durch Art. 27 des L.G. vom 14. August 2001, Nr. 9.
23)  Omissis.