Tätigkeitsbeginn, Bewilligung und Akkreditierung

Zur Sicherstellung der gesetzlich vorgegebenen Qualitätsstandards, müssen die Ausübung einer medizinischen Tätigkeit und die Errichtung von medizinischen Einrichtungen vom Amt für Gesundheitssteuerung bewilligt werden. Dabei wird wie folgt unterschieden:

  • einfache Meldung des Tätigkeitsbeginns für Freiberufler, die eine nicht komplexe medizinische Tätigkeit beginnen (verpflichtend)
  • Bewilligung des Projektes für die Errichtung,  Erweiterung und/oder Umwandlung öffentlicher und privater medizinischer Einrichtungen (Voraussetzung, um für einen Beitrag für Investitionen gemäß Landesgesetz 60/1973 anzusuchen)
  • Bewilligung für die Ausübung medizinischer Tätigkeiten in öffentlichen und privaten medizinischen Einrichtungen und, wo vorgesehen, durch das freiberufliche Fachpersonal (verpflichtend)
  • institutionelle Akkreditierung dieser Einrichtungen und des freiberuflichen Fachpersonals (Voraussetzung um im Auftrag des Landesgesundheitsdienstes Leistungen zu erbringen)

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