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Impfpflicht: Vorgehensweise und Sanktion bei Nichterfüllung

Die Landesregierung hat heute (11. Dezember) zwei Beschlüsse über das Verfahren und die Sanktion bei Nichteinhaltung der Impfpflicht verabschiedet.

Genehmigt wurde heute die Entscheidung über das Verfahren und die Sanktion bei Nichterfüllung der Impfpflicht. Foto: LPA

Im ersten Beschluss wird das Prozedere festgelegt, das für die Umsetzung der Impfpflicht für das Schuljahr 2018/19 gilt. Dieses sieht vor, dass Eltern bzw. Erziehungsberechtigte, die nicht alle vorgeschriebenen Impfungen ihrer Kinder vornehmen ließen, von den Hygienediensten des Südtiroler Sanitätsbetriebs eingeladen werden, die vorgeschriebenen Impfungen durchzuführen.

Für den Fall, dass dies nicht erfolgt, erhalten die Erziehungsberechtigten eine Einladung zum Impfgespräch mit einer weiteren Möglichkeit, die Impfung vorzunehmen. Sollte auch diese Möglichkeit nicht genutzt werden, folgt ein Übertretungsprotokoll vom Sanitätsbetrieb, das eine Frist von 60 Tagen vorsieht, innerhalb welcher die Impfung nachgeholt werden kann. Falls auch dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird und die Verwaltungsstrafe nicht beglichen wird, erhalten die Erziehungsberechtigten die entsprechende Zahlungsaufforderung.

Für das Schuljahr 2018/2019 gelten auf Grundlage dieser Vorgangsweise die Kinder als für die Impfung vorgemerkt und somit ist der Besuch der Bildungsinstitutionen gewährleistet.

Für das Schuljahr 2019/2020 werden die staatlichen Bestimmungen geltend angewandt.

Die Verwaltungssanktion, die von der Landesregierung beschlossen wurde, beträgt 167 Euro, was einem Drittel der Höchstsanktion entspricht.

gzp

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