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Die Rückerstattung der Gesundheitskosten. Was sollen Sie wissen und wie es funktioniert

Alle haben Anrecht auf Leistungen in Einrichtungen, die nicht mit dem staatlichen Gesundheitsdienst oder mit dem Landesgesundheitsdienst vertragsgebunden sind und somit in die Kategorie „indirekte Krankenhausbetreuung" fallen; diese Leistungen müssen jedoch direkt bei der betreffenden Einrichtung bezahlt werden.

Folgende Voraussetzungen sind notwendig, um das Anrecht auf Rückerstattung von schon an die behandelnde Struktur bezahlten Kosten geltend zu machen (s. Beschluss vom 02.04.2002, Nr. 1039): Ansässigkeit in der Provinz Bozen, beim Landesgesundheitsdienst eingeschrieben zu sein, präventive Verschreibung des Arztes der Ärztin für Allgemeinmedizin, aus der die Notwendigkeit des Aufenthaltes hervorgeht.

Handelt es sich um einen Notfall, ist keine vorherige Verschreibung erforderlich. Wird eine Kostenrückvergütung gewünscht, muss der Krankenhausarzt jedoch bei der Aufnahme in die behandelnde Struktur die Dringlichkeit des Aufenthaltes bestätigen.