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Bewilligung
Die Artikeln 39 und 40 des Landesgesetzes 5. März 2001, Nr. 17 und der Beschluss der Landesregierung vom 17.2.2003 Nr. 406, regeln das Bewilligungsverfahren der Gesundheitseinrichtungen, in der Fachleistungen und anderen Leistungen erbracht werden, und zwar ambulant oder im Rahmen des Hauspflegedienstes, einschließlich Krankenpflege, Rehabilitation sowie Instrumental - und Labordiagnostik und die Bewilligung der Freiberufler, welche eine nicht komplexe medizinische Tätigkeit in der eingener Praxis oder am Wohnsitz der Patienten ausüben.
Die Erklärung zum Beginn und das Ansuchen um Bewilligung sind dem Amt für Hygiene und öffentliche Gesundheit, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen, einzureichen.
Erklärung zum Beginn der medizinischen Tätigkeit
Freiberufler, die allein oder in Zusammenarbeit eine nicht komplexe medizinische Tätigkeit in der eingener Praxis oder am Wohnsitz der Patienten in Südtirol beginnen, müssen den Beginn der Tätigkeit dem zuständigen Landesamt melden.
weitere InformationenBewilligung der medizinischen Einrichtungen
Der Eigentümer oder der gesetzliche Vertreter einer Einrichtung, bei welchem Betreuung im Krankenhaus entweder durchgehend oder nur tagsüber (Day Hospital) erfolgt; einer Einrichtung in der stationäre Leistungen in eigenen Strukturen außerhalb des Krankenhauses rund um die Uhr oder in Form von Tagestätten erbracht werden oder einer Einrichtung, in der Fachleistungen und anderen Leistungen erbracht werden muss im Besitz der Bewilligung für die Ausübung von Tätigkeiten im Gesundheitsbereich sein, die vom Landesamt für Hygiene und öffentliche Gesundheit erlassen wird.
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