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Anleitungen für Betriebe
DEKRET DES LANDESHAUPTMANNES 13. Juni 2005, Nr. 25
Durchführungsverordnung zu den betrieblichen Erste Hilfe Maßnahmen in Südtirol
Nützliche Informationen
Die Betriebe werden in 3 Gruppen aufgrund der ausgeübten Tätigkeit, der Anzahl der Angestellten und Bediensteten und der Risikofaktoren unterteilt.
Kategorie A
Der Kategorie A unterliegen folgende Betriebe:
- Betriebe, die industrielle Tätigkeiten ausüben, die der Erklärungs- oder Meldepflicht laut Artikel 2 des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. August 1999, Nr. 334, unterliegen, Wärmekraftwerke
- Nuklearanlagen und -labore laut den Artikeln 7, 28 und 33 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 17. März 1995, Nr. 230, in geltender Fassung
- Bergbaubetriebe und weitere bergbauliche Tätigkeiten, die vom gesetzesvertretenden Dekret vom 25. November 1996, Nr. 624, festgelegt sind
- Betriebe die Untertagearbeiten laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 20. März 1956, Nr. 320, in geltender Fassung, ausüben
- Betriebe, die Sprengstoffe, Schießpulver und Munition herstellen
- Betriebe oder Produktionseinheiten mit mehr als fünf Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die den INAIL-Tarifgruppen mit Risikoindex für eine bleibende Behinderung von mehr als vier angehören oder auf diese zurückgeführt werden können, wie sie aus den nationalen, im
Gesetzesanzeiger der Republik veröffentlichten INAIL-Statistiken der letzten drei Jahre hervorgehen, die am 31. Dezember jedes Jahres aktualisiert werden.
Kategorie B
Der Kategorie B unterliegen folgende Betriebe:
Betriebe oder Produktionseinheiten mit drei oder mehr Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die nicht in die Gruppe A fallen
Was müssen diese Betriebe tun?
- Pflicht einen Erste-Hilfe-Koffer an jedem Arbeitsort zu führen, der angemessen und an einem
leicht zugänglichen Ort aufbewahrt wird und anhand einer geeigneten Kennzeichnung
auffindbar ist - ein geeignetes Kommunikationsmittel, das unverzüglich das Notfallsystem aktivieren kann
(Telefon - Handy) - einen Erste-Hilfe-Beauftragten ernennen
Kategorie C
Der Betriebskategorie C unterliegen Betriebe oder Produktionseinheiten mit weniger als drei Arbeitnehmern und
Arbeitnehmerinnen, die nicht in die Gruppe A fallen.
Was müssen diese Betriebe tun?
- Pflicht einen Verbandskasten an jedem Arbeitsort zu führen, der angemessen und an einem
leicht zugänglichen Ort aufbewahrt wird und anhand einer geeigneten Kennzeichnung
auffindbar ist - ein geeignetes Kommunikationsmittel, das unverzüglich das Notfallsystem aktivieren kann
(Telefon - Handy) - einen Erste-Hilfe-Beauftragten ernennen
Um die PDF Datei mit der Inhalt des Erste-Hilfe-Koffers und des Verbandskastens herunterzuladen hier klicken.