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Entwicklung von Skigebieten: Neue Förderrichtlinien

Ab 1. Jänner fördert das Land die Entwicklung von Skigebieten nach neuen Richtlinien. Die Landesregierung hat diese heute beschlossen.

Neu geregelt hat die Landesregierung heute die Förderung von Skigebieten - Foto: LPA

Die Landesregierung hat heute (28. Dezember) auf Vorschlag von Landeshauptmann Arno Kompatscher die überarbeiteten Richtlinien für Maßnahmen zur Entwicklung der Skigebiete genehmigt. Diese gelten ab 1. Jänner 2019 und bis 31. Dezember 2020. Über die Landesabteilung Wirtschaft fördert das Land Beschneiungsanlagen, Pistenpräpariergeräte, Beleuchtung, Sicherheitsnetze, Förderbänder, überdachte Parkplätze und Speicherbecken in Skigebieten. Dabei wird zwischen lokalen Skigebieten, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen, und Skigebieten im internationalen Wettbewerb unterschieden.

"Wir haben die Richtlinien den aktuellen Gegebenheiten angepasst, wobei nach wie vor Dorflifte und Kleinstskigebiete besonders gefördert werden", sagt der Landeshauptmann. Gerade diese könnten sich Investitionen sonst nicht leisten, seien aber für die Menschen vor Ort und auch für die Urlaubsgäste wichtig, erklärt Kompatscher.

2018 wurden vom zuständigen Landesamt für Industrie und Gruben insgesamt 47 Fördergesuche für die Entwicklung von Skigebieten bearbeitet und insgesamt rund elf Millionen Euro zugewiesen.

Getrennt behandelt werden wie bisher die Investitionen für Speicherbecken. Jährlich können aufgrund der hohen Kosten nur drei Speicherbecken bezuschusst werden. Die Einreichfrist für Beihilfeanträge für Wasserspeicher wird demnach auf den 30. April vorverlegt, damit die Unternehmen rechtzeitig die Zusage erhalten und mit den Arbeiten plangemäß beginnen können. Wasserspeicher-Projekte, die im Vorjahr eingereicht wurden und nicht zum Beitrag zugelassen wurden aber für die es bereits Baukonzessionen gibt, werden bei der Rangordnung der zulässigen Projekte um 30 Einheiten erhöht bewertet.

Die neuen Richtlinien enthalten eine Änderung bezüglich der Auszahlung der Beihilfen: Wenn nicht mindestens 70 Prozent der genehmigten Kosten bei Auszahlung vorgelegt werden, dann wird der Beitrag nicht nur proportional auf der Basis der effektiv getätigten Ausgaben gekürzt, sondern um weitere 25 Prozent verringert.

Neu ist zudem, dass auch Skigebiete in internationaler Konkurrenz, und zwar mittelkleine mit einer Förderleistung von weniger als 20.000 Personen pro Stunde und mittelgroße mit einer Förderleistung bis zu 50.000 Personen pro Stunde auch gebrauchte Güter beispielsweise für das Beschneien und Präparieren der Pisten erwerben können.

Nicht mehr gefördert wird hingegen der Ankauf von Förderbändern für isolierte Kinderskiparks in Dorfnähe.

Um Förderungen seitens des Landes für die Entwicklung von Skigebieten ansuchen können Unternehmen, die bei der Handelskammer eingetragen sind und Konzessionsinhaber. Pro Jahr kann pro Konzessionsinhaber und pro Skigebiet nur ein Antrag eingereicht werden, und zwar digital beim Landesamt für Industrie und Gruben. Für alle Anträge um Förderungen, ausgenommen jene für Wasserspeicher, gilt der 30. Juni als Einreichtermin.

Mehr Infos gibt es im Web unter http://www.provinz.bz.it/wirtschaft.

SAN

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