Rechtliche Grundlagen

Landesgesetz vom 8. November 1982, Nr. 33: Maßnahmen im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung in der Provinz Bozen

Dieses Gesetz sieht vor, dass die Autonome Provinz Bozen Infrastrukturen für ein Breitbandnetz auf Landesebene verwirklichen kann und dass die Nutzung und die Verwaltung dieser Infrastrukturen von der Autonomen Provinz Bozen selbst gewährleistet oder anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen übertragen werden kann. Außerdem ermächtigt dieses Landesgesetz die Landesregierung dazu, die Verbreitung der Breitbandtechnologie zu fördern, um die Anbindung der Gebiete mit schwacher technologischer Infrastruktur in die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung des Landes voranzutreiben.

Legislativdekret Nr. 259 vom 1. August 2003: Codice delle comunicazioni elettroniche.

Dieses Legislativdekret unterstreicht die Bedeutung und die Notwendigkeit des Ausbaus und der Verbreitung des Breitbandnetzes auf nationaler Ebene, um den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt auch auf lokaler Ebene zu fördern, die Wirksamkeit und Effizienz der Tätigkeit der öffentlichen Einrichtungen zu erhöhen und den Bedürfnissen der Bürgerinnen und Bürger sowie der Wirtschaftsteilnehmer gerecht zu werden.

Legislativdekret Nr. 82 vom 7. März 2005: Codice dell'amministrazione digitale.

Dieses Dekret fördert die Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung und unterstützt den Gebrauch von Informations- und Kommunikationstechnologien um den Bürgerinnen und Bürgern sowie Unternehmen bessere Dienstleistungen bieten zu können.

Digitale Agenda

Die Digitale Agenda vom 26. August 2010 der Europäischen Union sieht die Schaffung eines digitalen Binnenmarktes auf der Grundlage eines schnellen und ultraschnellen Internets und interaktiver Anwendungen mit dem Ziel einer lückenlosen und flächendeckenden Anbindung aller Landesteile, Gemeinden und Fraktionen an das Glasfasernetz zur hundertprozentigen Versorgung der Industrie-, Handwerks-, Dienstleistungs- und Handelsunternehmen sowie der Privathaushalte mit einem Anschluss an das Breitbandnetz mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 Megabit pro Sekunde bis zum Jahr 2015 und 100 Megabit pro Sekunde bis zum Jahr 2020 vor.

Beschluss der Landesregierung Nr. 1857 vom 5. Dezember 2011: Abbau von Digital Divide in Südtirol.

Mit diesem Beschluss genehmigte die Landesregierung ein Abkommen mit der Telecom Italia AG bzgl. der Definition der an das Glasfasernetz anzuschließenden und aufzurüstenden Zentralen und Geräte mit dem Ziel, den ADSL-Dienst auf das gesamte Landesgebiet auszudehnen und die Qualität des Netzes für die Bevölkerung und Unternehmen zu steigern.

Landesgesetz Nr. 2 vom 19. Januar 2012: Förderung zur Erschließung des Landes mit Breitband.

Mit diesem Landesgesetz wird die Erstellung der Masterpläne durch die Gemeinden eingeführt sowie auf die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen dem Land und der jeweiligen Gemeinde in der Ausführung hingewiesen.

Dekret des Landeshauptmannes vom 13. November 2012, Nr. 38: Richtlinien zur Erstellung des Masterplans für die Realisierung des Glasfaser-Zugangsnetzes in den Südtiroler Gemeinden.

Dieses Dekret definiert die Masterpläne als das zentrale Planungsinstrument der Gemeinden im Breitbandausbau. Diese Pläne enthalten die Umsetzung der Erschließung des Gemeindegebietes mit Glasfaserkabeln, Leerrohren oder Funkverbindungen, den Zeitraum und die Phasen der Erschließung sowie eine Kostenschätzung und die zum Zeitpunkt der Erstellung bereits bestehende Infrastruktur zur Erschließung des Gemeindegebietes mit Breitbandanschlüssen.

Beschluss der Landesregierung Nr. 458 vom 25. März 2013: Breitbandnetz der Autonomen Provinz Bozen: Verwaltung des Breitbandnetzes und Einrichtung einer zentralen Koordinierungsstelle.

Mit diesem Beschluss werden die Zuständigkeiten und Aufgaben der Projektbeteiligten in der Breitbandoffensive der Landesregierung definiert.