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Für bereits genehmigte Beihilfeansuchen: eventuelle Anfrage für Tätigkeitsverschiebung innerhalb 31.12.2017

Achtung: die eventuelle Anfrage für eine Tätigkeitsverschiebung von 2017 auf 2018 ist innerhalb 31.12.2017 dem Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung zu übermitteln

Vorliegendes Erinnerungsschreiben betrifft alle Beihilfeansuchen, welche beim Amt für Innovation, Forschung und Entwicklung im Jahr 2016 oder 2017 übermittelt wurden.

Ausgehend von den geltenden Bestimmungen zur Harmonisierung der Haushalte (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 118/2011 sowie Landesgesetz Nr. 1/2002) erfolgen die Auszahlungen der Beiträge gemäß des vom Amt genehmigten Zeitplanes.

Sofern es aus gerechtfertigten Gründen für die begünstigten Unternehmen nicht möglich ist, im Jahre 2017 die im genehmigten Zeitplan für dieses Jahr vorgesehenen Tätigkeiten umzusetzen, muss innerhalb der Frist vom 31.12.2017 um die Verschiebung auf das Jahr 2018 beim Amt angefragt werden. Dafür müssen eine entsprechende Begründung sowie die Höhe der jeweiligen Ausgaben angeführt werden.

Als Beispiel kann die Anfrage von Tätigkeitsverschiebung auf 2018 auf Briefpapier wie folgt verfasst werden:

Mit Bezug auf folgendem/n Akt/en ersucht der/die Unterfertigte … um Verschiebung auf das Jahr 2018 der unten angeführten Tätigkeit/en in folgender Höhe und mit folgender Begründung.

- Akt Nr.: …

- Angabe der Tätigkeit/en zu verschieben: …

- Quantifizierung des Betrages zu verschieben: … Euro

- Begründung der Anfrage von Tätigkeitsverschiebung: …

Besagte Anfrage ist innerhalb 31.12.2017 ausschließlich auf elektronischem Wege von der PEC-Adresse des Unternehmens (oder von jeweiligen Ermächtigten) an folgende PEC-Adresse des Amtes für Innovation, Forschung und Entwicklung zu übermitteln: innovation.innovazione@pec.prov.bz.it.

Sollte die Anfrage der Tätigkeitsverschiebung nicht innerhalb der angegebenen Frist (31.12.2017) erfolgen oder sollte diese ohne Angabe der ersuchten Daten (Tätigkeit, Betrag, Begründung) verfasst werden, können die im Jahre 2017 nicht umgesetzten Tätigkeiten nächstes Jahr nicht mehr abgerechnet werden und folglich wird der jeweilige Beitrag anteilsmäßig gekürzt.

INN