Hauptinhalt
Beiträge
Was die von Landesgesetzen vorgesehenen Begünstigungen und Beiträge anbelangt, haben die Genossenschaften im gleichen Ausmaß wie jede andere Rechtsfigur Zugang zu den Fördermaßnahmen, die aufgrund der verschiedenen sektoriellen Gesetze (Landwirtschaft, Wohnbau, Handwerk, Handel, Dienstleistungssektor, Sozialwesen, usw.) gewährt werden. Als allgemeine Regel ist somit der Tätigkeitsbereich des Unternehmens, und nicht dessen Gesellschaftsform, für die Inanspruchnahme der öffentlichen Fördermaßnahmen ausschlaggebend. Für genauere Auskünfte über diese Fördermöglichkeiten kann man sich an die jeweils zuständige Abteilung der Landesverwaltung wenden.
Zusätzlich zu diesen Unterstützungsmöglichkeiten, die allen offen stehen, gibt es einige spezifische Maßnahmen, die den Genossenschaften als solchen vorbehalten sind (z.B. Beitrag zu den Gründungskosten oder für die Aus- und Weiterbildung der eigenen Mitglieder) oder bestimmten Arten von Genossenschaften gewährt werden können (z.B. Sozialgenossenschaften). Diese Beihilfen werden direkt vom Amt für die Förderung des Genossenschaftswesens verwaltet. Weitere Unterstützungsmaßnahmen werden durch die Fonds für die gegenseitige Unterstützung und Förderung gewährleistet.
Klicken Sie auf einen der folgenden Links. Sie gelangen zur entsprechenden Seite im Südtiroler Bürgernetz, dem Portal der Öffentlichen Verwaltung.
- Beiträge für die Durchführung von Initiativen zur Förderung und Entwicklung des Genossenschaftswesens, der genossenschaftlichen Bildung und Erziehung sowie des Genossenschaftsgedankens
- Beiträge für die Gründungskosten einer Genossenschaft
- Beiträge zur Förderung des Genossenschaftswesens
Landesgesetz 1/1993
Das Gesetz sieht Förderungen zu Gunsten von Sozialgenossenschaften und besonderen Arten von Arbeitsgenossenschaften für die Finanzierung von Investitionen vor. Weiters wird der technische Beistand zugunsten derselben Genossenschaften gefördert.
Regionalgesetz 15/1988
Das Gesetz fördert Initiativen und Tätigkeiten zur Entwicklung des Genossenschaftswesens und der genossenschaftlichen Unternehmen (Weiterbilung, Beratung, Projekte, Organisationsentwicklung).
Regionalgesetz 8/1964
Das Gesetz fördert die Beratungs- und Aufsichtstätigkeit der anerkannten Genossenschaftsverbände. Weiters werden die Revisionskosten der Genossenschaften welche keinem Verband angeschlossen sind finanziert.