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Aufsichtstätigkeit
Aufsicht über die Genossenschaften
Gemäß Art. 45 der italienischen Verfassung kennt der Staat die soziale Funktion des Genossenschaftswesens an, sofern es auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit und ohne Ausrichtung auf Privatspekulation aufgebaut ist. Die öffentliche Hand fördert und begünstigt mit geeigneten Mitteln (wie z.B. Steuerbegünstigungen) dessen Entfaltung und gewährleistet mit angemessenen Kontrollen den Gegenseitigkeitscharakter und die Zweckbestimmung der Genossenschaften.
Während auf nationaler Ebene die Aufsicht über die Genossenschaften in die Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung (Ministero dello sviluppo economico) fällt, liegt auf lokaler Ebene die Zuständigkeit bei der Autonomen Region Trentino-Südtirol, der auf Grund des Verfassungsgesetzes vom 26. Februar 1948, Nr. 5, die primäre Zuständigkeit im Bereich der Förderung und Aufsicht des Genossenschaftswesens übertragen wurde.
Mit Regionalgesetz vom 17. April 2003, Nr. 7, sind die Zuständigkeiten im Bereich des Genossenschaftswesen mit Wirkung 1. Februar 2004 den beiden autonomen Provinzen Bozen und Trient übertragen worden.
Mit dem Regionalgesetz vom 29. Jänner 1954, Nr. 7 hat die Region die ihr auf dem Gebiet der Aufsicht über die Genossenschaften zustehenden Obliegenheiten und Befugnisse übernommen und geregelt. Seit 1. Februar 2004 erfolgt die Aufsicht über das Genossenschaftswesen durch die zuständige Abteilung der Landesverwaltung (Abteilung 34 – Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften, Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesen).
Nach über 50 Jahren wurde das Regionalgesetz aus dem Jahr 1954 durch das Regionalgesetz vom 9. Juli 2008, Nr. 5, ersetzt. Das neue Regionalgesetz schafft einen einheitlichen und übersichtlichen Gesetzesrahmen für die gesamte Aufsichtstätigkeit. Klar definiert werden die Rollen der verschiedenen institutionellen Akteure. Bestätigt wird die mit Übertragung der Vewaltungsbefugnisse an die Länder Südtirol und Trentino Grundausrichtung.
Die entsprechende Durchführungsverordnung ist mit Dekret des Präsidenten der Region vom 16. Dezember 2008, Nr. 11/L genehmigt worden.
Das Gesetz sieht vor, dass den gesetzlich anerkannten Verbänden für die Vertretung, Beratung, Betreuung und Förderung des Genossenschaftswesen die Überwachungsfunktion der angeschlossenen Genossenschaften übertragen wird, sodass diese die Revisionen bei ihren Mitgliedern durchführen.
In Südtirol gibt es derzeit vier anerkannte Verbände:
- Raiffeisenverband Südtirol
- Unione Provinciale Cooperative di Bolzano (Confcooperative)
- Lega Provinciale Cooperative Bolzano / Bund der Genossenschaften Südtirols.
- A.G.C.I. Alto Adige - Südtirol
Die Aufsicht über die Genossenschaften betrifft alle im Genossenschaftsregister eingetragene Genossenschaften und Genossenschaftsverbände.
Die Aufsichtsfunktion umfasst in groben Zügen drei Bereiche:
- die Eintragung der Genossenschaften in das Genossenschaftsregister und die ständige Überprüfung der Voraussetzungen für diese Eintragung;
- die Durchführung der ordentlichen zweijährlichen und der außerordentlichen Revisionen;
- Maßnahmen im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten in der Führung der Genossenschaften.
Das Genossenschaftsregister
Alle in der Provinz Bozen tätigen Genossenschaften müssen in das Genossenschaftsregister eingetragen werden. Die Eintragung ist die Voraussetzung für eine Reihe von Begünstigungen steuerlicher und anderer Art und ist zugleich als rechtliche Voraussetzung für das Bestehen der Genossenschaft zu sehen. Das setzt voraus, dass die Genossenschaft auch alle Voraussetzungen für die Eintragung in das Register besitzt (Gegenseitigkeitscharakter und andere vom Zivilgesetzbuch und anderen Gesetzen vorgesehene Voraussetzungen).
Alle neu gegründeten Genossenschaften müssen Antrag auf Eintragung ins Genossenschaftsregister stellen. Dies geschieht im Normalfall direkt über den Notar welcher die Gründungsurkunde verfasst hat.
Das Genossenschaftsregister ist in zwei Sektionen (Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung bzw. ohne vorwiegender Mitgliederförderung) und folgenden Kategorien unterteilt:
- Landwirtschaftliche Anlieferungs- und Zuchtgenossenschaften;
- Landarbeitergenossenschaften;
- Landwirtschaftliche Genossenschaften;
- Konsumgenossenschaften;
- Einzelhändlergenossenschaften;
- Transportgenossenschaften;
- Produktions- und Arbeitsgenossenschaften;
- Wohnbaugenossenschaften;
- Fischereigenossenschaften;
- Garantie- und Kreditkonsortien sowie -genossenschaften;
- Genossenschaftskonsortien;
- Andere Genossenschaften.
- Raiffeisenkassen bzw. Kreditgenossenschaften;
- Soziale Genossenschaften mit ihren Unterkategorien:
- a) Genossenschaften für die Wahrnehmung sozio-sanitärer, kultureller und erziehungsbezogener Dienstleistungen;
- b) Genossenschaften für die Durchführung von Tätigkeiten zwecks Aufnahme von benachteiligten Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt;
- c) Konsortien von Sozialgenossenschaften.
Verzeichnis der Genossenschaften in Südtirol (PDF)
Die Revisionen
Alle Genossenschaften unterliegen der periodischen Kontrolle (ordentliche zweijährliche Revision) und der nicht periodischen Kontrolle (außerordentliche Revision). Die Revision dient nicht nur der Überprüfung der Einhaltung aller vorgesehenen Rechtsvorschriften, sondern ist auch als Beratungs- und Unterstützungstätigkeit für die Verantwortlichen der Genossenschaften zu sehen.
Für die einem Verband angeschlossenen Genossenschaften ist die Revision (ordentliche wie außerordentliche) dem Verband übertragen, der sich dabei eigener Revisoren bedient, für deren Eignung und Fachkenntnisse er verantwortlich ist.
Bei allen anderen Genossenschaften werden die Revisionen direkt von der zuständigen Landesabteilung durchgeführt, die sich dabei Freiberufler bedient, die in einem eigenen Verzeichnis eingetragen sind.
Massnahmen bei schwerwiegenden Unregelmässigkeiten
Gehen aus der Revision schwerwiegende Mängel in der Führung und Verwaltung der Genossenschaft hervor, kann die zuständige Landesabteilung bzw. die Landesregierung zur Behebung derselben eingreifen.
Folgende Maßnahmen können ergriffen werden:
Die kommissarische Verwaltung
Besteht in der Absetzung des Verwaltungsorgans (und eventuell auch des Aufsichtsrates) und die Einsetzung eines Kommissärs, der innerhalb von drei Monaten (verlängerbar um weitere drei) die ordentliche Verwaltung der Genossenschaft wiederherstellen muss.
Nach Abschluss der Arbeiten legt der Kommissär seinen Tätigkeitsbericht vor, der von der zuständigen Abteilung geprüft und genehmigt wird. Die Kosten der kommissarischen Verwaltung gehen zu Lasten der Genossenschaft.
Die Ersetzung des Liquidators
Bei ungerechtfertigten Verspätungen in der Abwicklung der Liquidationsarbeiten oder bei festgestellten Unregelmäßigkeiten des Liquidators, kann die Verwaltung, sofern der Liquidator nicht von der Vollversammlung abgesetzt wird, den Liquidator durch einen Kommissär ersetzen. Dieser muss, nach Abschluss der Arbeiten, seinen Tätigkeitsbericht vorlegen, der zusammen mit der Honorarnote genehmigt wird.
Die Löschung aus dem Genossenschaftsregister
Wenn anlässlich der Revision schwerwiegende Unregelmäßigkeiten festgestellt werden und diese trotz Aufforderung seitens der zuständigen Abteilung nicht beseitigt werden, kann diese die Löschung der Genossenschaft aus dem Register vornehmen. Da der rechtliche Status gelöschter Genossenschaften unklar ist, erfolgt die Löschung aus dem Register meistens erst nachdem eine der folgenden Maßnahmen getroffen wurde.
Auflösung von Amtswegen
Genossenschaften, die ihren Zweck nicht mehr erreichen können oder schwerwiegende Unregelmäßigkeiten aufweisen, können mit Verfügung der Verwaltungsbehörde aufgelöst werden (Artikel 2545-septiesdecies Zivilgesetzbuch). Die Auflösung erfolgt mit Beschluss der Landesregierung auf begründeten Antrag der zuständigen Landesabteilung. Die Auflösung kann mit oder ohne Ernennung eines Liquidationskommissärs erfolgen, je nachdem, ob Vermögensverhältnisse zu regeln sind.
Die Zwangsliquidation im Verwaltungswege
Die Zwangsliquidation laut Art. 2545-terdecies Zivilgesetzbuch erfolgt durch Verfügung der Verwaltungsbehörde falls eine Zahlungsunfähigkeit der Genossenschaft vorliegt. Die Versetzung einer Genossenschaft in Zwangsliquidation erfolgt mit Beschluss der Landesregierung auf Vorschlag der zuständigen Landesabteilung. Zugleich mit dem Liquidationsbeschluss wird auch der Liquidationskommissär ernannt, der von diesem Zeitpunkt an die Verwaltung der Genossenschaft und die Regelung der Vermögensverhältnisse übernimmt. Im übrigen wird die Zwangsliquidation gemäß den Bestimmungen des Konkursgesetzes abgewickelt. Während beim Konkurs das Gericht als Aufsichtsbehörde fungiert, ist es bei der Zwangsliquidation die zuständige Landesabteilung bzw. der beauftragte Liquidationskommissär. Die Einleitung der Zwangsliquidation schließt die Konkurserklärung durch das Geicht aus, und umgekehrt.