Hauptinhalt

Betriebliche Kindertagesstätten

 

Das Landesgesetz Nr. 8/1996 sieht die Gewährung von Beiträgen zu Gunsten von privaten und öffentlichen Arbeitgebern vor, welche den Dienst der betrieblichen Kindertagesstätte in Anspruch nehmen.

Mit Beschluss der Landesregierung Nr. 332, vom 01.03.2010 sind die entsprechenden Beitragskriterien festgelegt worden.

1) BEITRÄGE FÜR ARBEITGEBER

Öffentliche oder private Arbeitgeber, welche die Errichtung eines Dienstes der betrieblichen Kindertagesstätte für die Kinder der MitarbeiterInnen beabsichtigen, (siehe art. 1-ter des beiliegenden L.G. Nr. 8/1996) können einen Landesbeitrag in Höhe von 33,33 % der zugelassenen Führungskosten erhalten, und dafür müssen sich an die zuständige Abteilung 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften wenden (siehe unten angeführte Adresse). Die Arbeitgeber können die benötigten Kinderplätze bei bereits existierenden und in der Nähe des Betriebes befindlichen Kindertagesstätten (v. siehe aktualisierte Auflistung), die von Sozialgenossenschaften geführt sind, kaufen oder einen eigenen Dienst innerhalb des Unternehmens einrichten. Für die  Führung der betrieblichen Kindertagesstätte muss auf jeden Fall eine im Rahmen der Kinderbetreuungsdienste tätige Sozialgenossenschaft beauftragt werden (siehe Liste), wobei dafür eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet werden muss (siehe beiliegendes Muster). Für die Führung des Dienstes sind außerdem die mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1598/2008 vorgesehenen Akkreditierungskriterien sowie die Bestimmungen des DLH Nr. 43/2005 einzuhalten.  

Das Ansuchen um einen Beitrag (siehe beiliegendes zu verwendendes Formular) für die Führungskosten des Dienstes bzw. für die Kosten für den Ankauf von Kinderplätzen bei einer in der Nähe liegenden Kindertagesstätte kann bei der Abteilung 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften bis zum 28. Februar des jeweiligen Kalenderjahres eingereicht werden - oder im Laufe des jeweiligen Jahres, falls der Dienst nach dieser Frist in Anspruch genommen bzw. errichtet wird.

2) Eignungskontrolle - Akkreditierung - Qualitätsgewährung

Interessierte Unternehmen sollten mit dem/der für den Bereich "öffentliche Hygiene" des jeweiligen Sanitätsbezirks Verantwortlichen Kontakt aufnehmen, damit die für die Errichtung des Dienstes geplanten Räumlichkeiten hinsichtlich einer möglichen Eignung für die Akkreditierung vorab bewertet werden können. Die genannten Verantwortlichen sind auch Mitglieder der Expertenteams (siehe Liste), welche die Akkreditierung gemäß oben genannten Kriterien erteilen. Dadurch können von vornherein eventuelle Kosten für jene Anpassungs- und Umbauarbeiten vorgesehen werden, welche gemäß Akkreditierungsregelung notwendig sind.

Die für die Führung der Kindertagesstätte beauftragte Trägerkörperschaft ist in der Folge dafür verantwortlich, das Ansuchen um Akkreditierung (falls der Dienst noch nicht akkreditiert worden ist) beim Amt für Familie, Frau und Jugend, sowie eine Kopie desselben Gesuchs auch an die Abteilung 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften, einzureichen.

3) BEITRÄGE ZU GUNSTEN DER TRÄGERKÖRPERSCHAFT (SOZIALGENOSSENSCHAFT)

Für Investitionskosten zur Errichtung einer betrieblichen  Kindertagesstätte können ausschließlich die Trägerkörperschaften/Sozialgenossenschaften Landesbeiträge für Investitionen (Ankauf Einrichtung, Umbau, Miete) im Sinne des L.G. Nr. 1/1993 und der entsprechenden Kriterien erhalten.

Diese Bestimmungen sind hier abrufbar: siehe insbesondere Kapitel II, Art. 5,7,8 des L.G. Nr. 1/1993.

Laut Art. 3, Buchstaben b),c),e) und f) des Beschlusses der Landesregierung Nr. 689/2009 können folgende Beiträge gewährt werden:
b) und c)
Für Ankauf, Umbau von Immobilien, Ankauf von Geräte und Ausrüstungen. Investitionsbeiträge im Ausmaß von höchstens 50% (bis zu 65% nur für Sozialgenossenschaften), zulässige Ausgabe von mindestens 5.000,00 €. Der Beitrag kann maximal das Zehnfache des Nettovermögens ausmachen.

e) Für Leasing: für unbewegliche und für bewegliche Güter.

f) Für Miete: max 50% der zulässigen Ausgaben (50 % der Gesamtausgaben) und maximal 5 Jahre nach der Errichtung der Genossenschaft.

Besondere Bedingungen:

1. Die Inanspruchnahme der obgenannten Begünstigungen ist für die Beitragsempfangenden Sozialgenossenschaften mit der Verpflichtung verbunden, die Bauten und die Sachen, wofür sie die Zuschüsse erhalten haben, für folgende Zeiträume weder zu veräußern noch abzutreten oder einer anderen Zweckbestimmung zuzuführen:

a) zehn Jahre für Immobilien

b) fünf Jahre für Ausrüstungen, Anlagen, Fahrzeuge u.s.w.

4) Steuerliche Begünstigungen für Arbeitgeber und für Familien, die den Dienst der Kindertagesstätte in Anspruch nehmen

Die staatliche Gesetzgebung sieht außerdem verschiedene Begünstigungsmaßnahmen vor:

- art. 4 Legge 18 ottobre 2001 n. 383 (c.d. Tremonti bis);

- art.70 Legge 28 dicembre 2001 n. 448 (Finanziaria 2002);

- art.91 Legge 27 dicembre 2002 n. 289 (Finanziaria 2003);

- art.48 D.P.R. 22 dicembre 1986 n. 917 (Testo unico delle imposte sui redditi)

 

Aktuelle Informationen und detaillierte Erläuterungen sind auf folgender Internetseite der Agentur der Einnahmen (Agenzia delle Entrate) abrufbar:

http://www.agenziaentrate.it/ilwwcm/connect/Nsi/

Für weitere Informationen können Sie sich an die Abteilung 34 Innovation, Forschung, Entwicklung und Genossenschaften, Raiffeisen Straße 5, 39100 Bozen wenden.

Bezugsperson: Maria Cristina Ghedina  e-mail cristina.ghedina@provincia.bz.it , tel. n. 0471 413736-3721

 

Landesgesetz Nr. 8/1996 in geltender Fassung

Formulare