Hauptinhalt
Themen
- Welche Förderungen sind vorgesehen?
- Wer kann einen Beitrag beantragen?
- Für welche Initiativen/Projekte ist eine Finanzierung vorgesehen?
- Was wird gefördert?
- Wann und wo können die Beitragsanträge abgegeben werden?
- Wie läuft das Verfahren ab?
- Welche Verpflichtungen und Bedingungen müssen eingehalten werden?
- Kontakte/Informationen
- Formulare
Förderungen zu Gunsten von Frauenunternehmen
Die Anwendungsrichtlinien zur Gewährung von Förderungen zu Gunsten von Frauenunternehmen in Südtirol wurden mit dem Beschluss der Landesregierung vom 25.03.2013, Nr. 455 in geltender Fassung, genehmigt.
Welche Förderungen sind vorgesehen?
Zielsetzung der Förderung ist die finanzielle Unterstützung von Firmengründerinnen, Unternehmerinnen und selbstständig tätige Frauen. Frauenunternehmen sollen gefördert, der Schritt in die Selbstständigkeit erleichtert und die Entwicklung von Berufsgemeinschaften vorangetrieben werden. Besonderes Augenmerk wird auf die Förderung von Prozess- und Produktinnovationen gelegt.
Die Autonome Provinz Bozen vergibt im Rahmen dieser gezielten Förderung des unternehmerischen Erfolgs und der aktiven Teilnahme an der Gestaltung des Arbeitsmarktes von Frauen Verlustbeiträge für Investitionen, Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und Beratungsprojekte.
Die Gewährung von zinsbegünstigten Darlehen ist im Rahmen dieser Förderung nicht mehr vorgesehen: um ein Darlehen zu erhalten, können sich die Interessierten direkt an das für den Sektor Ihrer Tätigkeit zuständige Landesamt wenden.
Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Tourismus
Wer kann einen Beitrag beantragen?
- Freiberuflerinnen/selbständige Frauen und Berufsgemeinschaften mit mehrheitlicher Frauenbeteiligung und bereits aktiver MwSt-Position.
- Unternehmerinnen, im Falle von kleinen Unternehmen, die mehrheitlich von Frauen geführt werden und in den Bereichen Tourismus, Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen tätig sind:
- Einzelunternehmen inklusive Familienunternehmen (die Inhaberin muss eine Frau sein)
- Personengesellschaften (mind. 60 % der Mitglieder müssen Frauen sein – bei Kommanditgesellschaften müssen mind. 60 % der Komplementäre Frauen sein, das Geschlecht der Kommanditisten wird dabei nicht berücksichtigt)
- Kapitalgesellschaften und Genossenschaften (2/3 des Gesellschaftskapitals muss von Frauen gehalten werden, die Mitglieder der Verwaltungsorgane müssen zu 2/3 Frauen sein) )
Die Unternehmen müssen im Handelsregister der Handelskammer Bozen bereits eingetragen sein sowie den Rechtssitz oder die Produktionsstätte, worauf sich die Initiative bezieht, in der Provinz Bozen haben.
Für welche Initiativen/Projekte ist eine Finanzierung vorgesehen?
Folgende Initiativen sind zum Beitrag zugelassen:
- Unternehmensgründung (start-up)
- Neue freiberufliche Tätigkeit
- Betriebsübernahme und Unternehmensnachfolge
- Innovative Projekte (Produkt- und Prozessinnovationen)
- Erwerb von Beratungsleistungen
- Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Was wird gefördert?
Betriebliche Investitionen:
Mindestbetrag der zuzulassenden Kosten: 3.500,00 Euro; Höchstbetrag: 150.000,00 Euro. Überschreitet der Antrag für Investitionsausgaben 30.000,00 Euro, muss ein dreijähriger Businessplan beigelegt werden.
Vorrausetzung für das Anrecht auf einen Beitrag für Investitionen ist, dass die Tätigkeit vor nicht mehr als 24 Monate vor Einreichsdatum des Antrages aufgenommen wurde.
Die einzige Ausnahme gilt für unternehmerisch tätige Frauen, die um einen Beitrag für innovative Projekte/Initiativen (Produkt- oder Prozessinnovation) ansuchen. Die innovativen Aspekte sind ausführlich in einer beizulegenden Projektbeschreibung aufzuzeigen. Die Bewertung der innovativen Projekte/Initiativen erfolgt im Rahmen einer Bewertungsgruppe. Ein positives Gutachten der Bewertungsgruppe, deren Sitzung periodisch stattfindet, ist Vorraussetzung für die Gewährung eines Verlustbeitrages auf Investitionen.
Zulässige Ausgaben:
Im Falle von einer Unternehmensgründung oder dem Beginn einer neuen freiberuflichen Tätigkeit wird der Ankauf von fabrikneuen Anlagen, Maschinen, Geräten, Möbeln, der Erwerb von Patenten und Zulassungen, der Erwerb von Hard- und Software, der Ankauf des ersten Fahrzeugs (nur für Handelsagentinnen/-vertreterinnen und Wanderhändlerinnen) und die Erstellung der Internetseite gefördert.
Nicht zulässige Ausgaben:
Im Sinne des Art. 12 der Anwendungsrichtlinien sind bauliche Eingriffe, der Ankauf von Gründen und Gebäuden, gebrauchten Gütern (außer im Falle der Betriebsübernahme), Gebrauchsmaterial, Fahrzeugen (außer im Falle von Personentransportunternehmen, Handel auf öffentlichen Flächen und Handelsagentinnen), Werbung und dergleichen, Ankauf von Gütern, die zum Verleih bestimmt sind, der Firmenwert im Falle der Betriebsübernahme nicht zulässig.
Für Infos über die möglichen Förderungen für Investitionen, für die im Rahmen der Förderung zu Gunsten von Frauenunternehmen kein Beitrag gewährt werden kann (wie z.B. Bauarbeiten) sowie für zinsbegünstigte Darlehen, welche in den spezifischen Tätigkeitssektoren evt. zugewiesen werden können, wenden sie sich an das für ihren Sektor zuständige Amt (siehe Link oben).
Beitragssätze: Für betriebliche Investitionen kann ein Verlustbeitrag von 25% bis maximal 40% der zugelassenen Ausgaben gewährt werden. Zuzüglich zu einem Prozentsatz von 25% können die Antragstellerinnen, bei Vorhandensein folgender Voraussetzungen, welche aus dem Lebenslauf und der Projektbeschreibung hervorgehen müssen, Förderungszuschläge in Höhe von 5%, 3 % bzw. 2% erhalten:
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5%: |
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Auswirkungen der Initiative auf die Beschäftigung (Schaffung von Arbeitsplätzen) |
Besitz von Zertifizierungen (qualitative, ökologische, soziale) |
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Relevante Produkt- oder Prozessinnovation |
Besitz der Zertifizierung Audit „berufundfamilie“ |
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Gründung einer Berufsgemeinschaft |
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3%: |
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Produkt- oder Prozessinnovation |
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2%: |
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Ausüben der Tätigkeit in nicht für Frauenunternehmen "typischen" Arbeitsbereichen
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Ausübung der Tätigkeit in den laut Tab B der Kriterien als "strukturschwach" klassifizierten Gebieten
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Professionelle Erfahrung der Eigentümerin oder der Gesellschafter/-innen im Sektor der Unternehmung oder erworbene Zusatzqualifikation der Eigentümerin oder der Gesellschafter/-innen im Sektor der Unternehmung |
Bestätigung über die erfolgte Teilnahme an Weiterbildungen zum Thema Unternehmensgründung |
Beratungsleistungen sowie Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen:
Mindestbetrag der zuzulassenden Kosten: 1.000,00€, der Maximalbetrag beträgt:
- 15.000,00 € für Freiberuflerinnen, selbstständig tätige Frauen und Einzelunternehmerinnen,
- 25.000,00 € für Gesellschaften und
- 40.000,00 € für Unternehmen mit mindestens fünf Mitarbeitern
Für den Erwerb von Beratungsleistungen der unternehmerischen Tätigkeit kann ein Verlustbeitrag von bis zu 60 % der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
Für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die bei einem anerkannten Weiterbildungsinstitut erfolgen, wird ein Verlustbeitrag von bis zu 80% der zulässigen Ausgaben gewährt. Für Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die intern organisiert werden, kann ein Verlustbeitrag von bis zu 60 % der zugelassenen Ausgaben gewährt werden.
Wann und wo können die Beitragsanträge abgegeben werden?
Die Anträge um die Gewährung eines Beitrages können bis zum 30. September jedes Jahres im Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens, Raiffeisenstraße 5, 39100 Bozen, unter Verwendung der entsprechenden Vordrucke eingereicht werden. (Dem Antrag ist/sind nur die zutreffende/n Anlagen beizulegen!)
Wie läuft das Verfahren ab?
Die Anträge werden von der/dem Verantwortlichen des Verfahrens in chronologischer Reihenfolge nach Eingangsdatum und entsprechender Protokollnummer laufend bearbeitet und, bis zur Ausschöpfung der vorgesehenen Geldmittel, zur Entscheidung gebracht. Die Genehmigung bzw. Ablehnung des Beitrages wird mit Dekret des Landesrates für Innovation, Informatik, Arbeit, Genossenschaften und Finanzen verfügt.
Eine eventuelle Ausschöpfung der vorgesehenen Geldmittel wird rechtzeitig auf unserer Homepage mitgeteilt, um die Einreichung von weiteren Gesuchen, welche wegen Mangel an Finanzmitteln nicht mehr bearbeitet werden können, zu vermeiden.
Bedeutende Abweichungen vom ursprünglich zum Beitrag zugelassenen Investitionsprogramm müssen zur Ermächtigung dem zuständigen Amt schriftlich mitgeteilt und gleichzeitig die neuen Kostenvorschläge übermittelt werden. Der Antrag gilt als genehmigt, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Mitteilung abgelehnt wird.
Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Durchführung der entsprechenden Investitionen und nach Vorlage des entsprechenden Antrages um Auszahlung einschließlich der Originalrechnungen. Teilzahlungen sind nicht möglich. Die Rechnungslegung muss innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt der Beitragsgewährung eingereicht werden.
Welche Verpflichtungen und Bedingungen müssen eingehalten werden?
Die vorwiegend weibliche Beteiligung am Unternehmen muss ab dem Zeitpunkt der Abgabe des Antrages für mindestens 4 Jahre ab der Beitragsgewährung beibehalten werden.
Die geförderten Investitionsgüter dürfen für folgende Zeiträume weder veräußert, vermietet noch verliehen werden und ihre wirtschaftliche Zweckbestimmung darf nicht verändert werden:
- 5 Jahre im Falle von Patenten
- 3 Jahre im Falle von Hardware, Software und bewegliche Gütern
Kontakte/Informationen
Für weitere Informationen können Sie sich an folgende Anlaufstellen wenden:
| Maria Cristina Ghedina | Dr. Irmgard Frötscher |
| Tel. 0471413736-3790 | Tel. 0471413792 |
| E-Mail Cristina.Ghedina@provinz.bz.it | E-Mail Irmgard.Froetscher@provinz.bz.it |
- An die Handelskammer Bozen für nähere Informationen zum Thema "Unternehmensgründung" und für die Abfassung des Businessplanes
Anlaufstelle für Unternehmensgründung
Tel. 0471 945671
E-Mail: startup@handelskammer.bz.it - An die für die jeweiligen Sektoren zuständigen Landesämter:
Handwerk, Industrie, Handel und Dienstleistungen, Tourismus