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Verleihbedingungen

VERLEIH VON AUDIOVISUELLEN MEDIEN


1.VERLEIH- UND VORFÜHRBERECHTIGUNG

1.1 Die vom Amt zum Verleih bereitgestellten Medien können von Schulen, außerschulischen nichtgewerblichen Einrichtungen, von öffentlichen Körperschaften sowie von Einzelpersonen mit vollendetem 16. Lebensjahr entliehen werden.

1.2 Die Medien dürfen nur für Veranstaltungen oder Vorführungen verwendet werden, für die keinerlei Entgelt (eintrittsfrei) verlangt wird und die keinem gewerblichen Zweck dienen. Jene Medien, für die das Amt das Recht zur öffentlichen Vorführung nicht besitzt, dürfen nur in nicht öffentlichen Veranstaltungen eingesetzt werden.

1.3 Sofern - etwa im Rahmen der Jugend und Erwachsenenbildung – Veranstaltungen oder Vorführungen Öffentlichkeitscharakter haben, ist der Veranstalter verpflichtet, die Vorschriften für öffentliche Veranstaltungen, des Urheberrechts und der Filmüberprüfung (Zensur) einzuhalten. Der Medienverleih berät Sie gerne.

 

2. ENTLEIHUNG UND RÜCKGABE

2.1 Medien können über den Medienkatalog im Internet (www.medien-ausleihen.it) oder persönlich beim Medienverleih bestellt werden. Die Bestellung muss bis spätestens 12.00 Uhr des vorangehenden Werktages einlangen. Einzelpersonen können nur beim Medienverleih in Bozen oder über die Mittelpunktbibliotheken gegen Vorlage eines Ausweises entleihen.

2.2 Für termingebundene Veranstaltungen sind telefonische Vormerkungen von Medien über den Medienkatalog im Internet (www.medien-ausleihen.it) möglich. Die Vormerkungen werden unter der Voraussetzung gewährleistet, dass die Medien vom Vorentleiher pünktlich zurückgegeben werden.

2.3 Die Entleihung und Rückgabe der Medien erfolgen beim Medienverleih in Bozen oder über den Zubringdienst des Amtes bei den Sammelstellen bzw. den Mittelpunktbibliotheken.

2.4 Die Verleihfrist beträgt 10 folgende Tage ab dem Tag, an dem das Medium das Amt verlässt. Eine Verlängerung der Leihfrist ist nur mit Zustimmung des Medienverleihs des Amtes möglich. Die Verlängerungsbewilligung ist vor der Rückgabefrist einzuholen.

2.5 Das Kopieren der Medien, der Weiterverleih an Dritte und die Vorführung außerhalb Südtirols sind  aus Gründen des Urheberrechts nicht gestattet. Werden diese Regeln nicht eingehalten, kann ein Ausschluss vom Verleih erfolgen.

2.6 Bei Lieferung über den Zubringdienst ist das Leihgut bei Erhalt auf Grund des Bestellscheines sofort zu überprüfen. Beanstandungen werden nur anerkannt, wenn sie unmittelbar nach Warenempfang geltend gemacht werden. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass vom Entleiher die auf dem Leihschein angeführten Medien vollständig empfangen wurden.

2.7 Der Entleiher ist verpflichtet, die Rückgabefrist pünktlich einzuhalten und das Leihgut vollständig in den Originalbehältern mit sämtlichen Begleitmaterialien zurückzugeben. Bei wiederholter Terminüberschreitung kann ein Ausschluss vom Verleih erfolgen. Sollten die überlassenen Medien nach erfolgter dritter Mahnung innerhalb der dabei gesetzten Frist nicht zurückgegeben werden, hat der Besteller den Wiederbeschaffungswert zu ersetzen.

2.8 Die Online-Medien, die im Medienkatalog als Downloads bereitstehen, dürfen nur von Pädagoginnen/Pädagogen, Lehrerinnen/Lehrern, Erzieherinnen und Erziehern sowie SchülerInnen/Schülern ab 16 Jahren für nicht gewerbliche Bildungszwecke genutzt werden. Voraussetzung ist, dass sich die Nutzer/Nutzerinnen auf der Internetseite des Amtes (www.medien-ausleihen.it) registriert haben.

2.9 Der Verleih ist gebührenfrei.

 

3. HAFTUNG

3.1 Der Benutzer hat den Zustand des ihm übersandten Mediengutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Mängel unter Rücksendung des Materials anzuzeigen. Andernfalls wird angenommen, dass er das Material in einwandfreiem Zustand erhalten hat.

3.2 Der Entleiher muss über technisch einwandfreie Vorführanlagen und über kompetentes Vorführpersonal verfügen. 16mm-Filme dürfen nur von Personen vorgeführt werden, die für den verwendeten Filmprojektor die Vorführbescheinigung des Amtes besitzen.

3.2 Eventuell aufgetretene Beschädigungen sind dem Medienverleih umgehend zu melden. Die 16mm-Filme sind bei Rückgabe nicht zurückzuspulen. Sie werden vor jedem Verleih im Amt elektronisch geprüft. Festgestellte Beschädigungen werden per Medien-Prüfbericht dem Schadensverursacher mitgeteilt.

3.4 Es ist nur dem Amt vorbehalten, Instandsetzungen an Medien vorzunehmen. Jede Veränderung am Leihgut ist zu unterlassen.

3.5 Mit dem Erhalt des Leihgutes übernimmt der Entleiher – auch wenn ein Verschulden nicht nachzuweisen ist - die volle Haftung für Beschädigung und Verlust in der Höhe der Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungskosten. Bei unersetzlichen Werken kann neben dem Ersatz der Kosten für die Herstellung der Reproduktion voller Wertersatz gefordert werden. Es wird daher empfohlen, bei teuren Medien eine Versicherung abzuschließen.

Das Amt haftet nicht für Schäden, welche sich nach den Bestimmungen des Urheberschutzgesetzes durch Missbrauch des bereit gestellten Medienmaterials ergeben. Gleichfalls haftet es nicht für die Verletzungen der Zensurbestimmungen durch den Benutzer.

 

4. ANERKENNUNG DER ALLGEMEINEN VERLEIHBEDINGUNGEN

4.1 Der Entleiher erkennt durch die Registrierung bei (www.medien-ausleihen.it) oder die Übernahme des Leihgutes diese „Allgemeinen Verleihbedingungen“ an.

Bozen, am 3. Oktober 2011