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Änderung des Landesgesetzes 41/1983 (Bibliotheksgesetz)

Aktualisierung des Artikel 23, Absatz 2: Zusammensetzung des Bibliotheksrates

Mit dem LG 21/2016 (Omnibusgesetz) veröffentlicht im Amtsblatt der Region Nr. 43 vom 25. Oktober 2016 wurde auch ein Artikel des Landesgesetzes 41/1983 (Bibliotheksgesetz) abgeändert:

Artikel 23, Absatz 2 des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

2. Der Bibliotheksrat, der vom Träger der Bibliothek ernannt wird, setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Auf jeden Fall gehören ihm entsprechend dem jeweiligen Einzugsgebiet folgende Mitglieder an:

ein Vertreter der Gemeinde oder jeder Gemeinde und je ein Vertreter der Schule für jede bestehende Schulstufe, den der Träger aus den von den entsprechenden Schulräten der Schulsprengel und –anstalten vorgeschlagenen Personen auswählt.

Damit entfällt der "Vertreter aus dem religiösen Kulturbereich, den der Träger aus den vom Pfarrgemeinderat bzw. von den Pfarrgemeinderäten vorgeschlagenen Personen auswählt."

SF