Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen

Freilegungs-, Konservierungs- und Restaurierungsmaßnahmen
Restaurierung einer Wandmalerei

Gefördert werden im Ausmaß von bis zu 40% der anerkannten Kosten :

  • Freilegung von historischen Oberflächen: Fassungen, Malereien, Putze, Abbeizen von Dispersionsanstrichen (falls vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt)

sowie Restaurierung und Konservierung von:

  • historischen Putzen mit besonderen Oberflächenstrukturen wie mittelalterlicher Quaderung, Ausfugung, Gesimsen, Stukkaturen, Riefenputze u.ä.
  • Wandmalereien
  • Leinwand- und Tafelbildern; Holzskulpturen und anderen beweglichen Kunstdenkmälern die zu einem Baudenkmal gehören
  • historischen Böden (Holzböden mit Einlegearbeiten, Terazzoböden, Parkettböden, Zementfliesen u. ä.)
  • Kachel- und Backöfen
  • historischen Kirchenausstattungen (Altäre, Bilder, Meßgeräte, Textilien, Fahnen, Gestühl, Orgelprospekt)
  • historischen, technischen Einrichtungen (Mühlwerke, Uhrwerke, Orgeln und Torggln).
  • baufesten historischen Ausstattungen wie Türen, Täfelungen samt eingebautem Mobiliar, Stukkaturen und Tapeten

Nicht gefördert werden:

  • Reinigungen von Putzoberflächen oder historischer Kirchenausstattung
  • Instandhaltungsarbeiten wie Fassadenanstriche, Putzausbesserungen, Streichen von Fenstern und Türen
  • Neuanschaffungen von neuen Fußböden, neuem Mobiliar, Volksaltären, neuen Türen, Täfelungen
  • Kopien von gestohlenen Kunstwerken

Siehe auch

Restaurierung und denkmalpflegerische Instandsetzung >>