Monumentbrowser - Suche

AUSSERER GLIESHOF II

Verwaltungsgemeinde:
MALS
Katastralgemeinde:
MATSCH

Bp. 147/1

Das Gebäude ist ein typischer Einhof mit einem mächtigen gemauerten Gebäuderiegel aus Naturstein, der talseitig die Wohnräume mit Keller beherbergt, während im bergseitigen Abschnitt Stall und Stadel untergebracht sind. Im Schafstall mit geringer Raumhöhe sind steinsichtige Mauern und Reste eines Kopfsteinpflasters erkennbar, während die Holzbalkendecke gehackte Balken aufweist und von einer Mittelstütze in Holz mit Unterzugsbalken getragen wird. Der talseitige Gebäudeabschnitt besitzt ein Kellergeschoß, teils mit Balkendecken und schwarzer Patina, mit seitlich angelegtem gewölbtem, tunnelartigem Zugang mit Stichkappen und Rundbogen, der zum zentralen gemauerten Stiegenaufgang führt. Im Erdgeschoss befinden sich Räume für zwei Familien mit zwei Rauchküchen, eine davon gewölbt, die andere mit Flachdecke und gemauertem Herd ausgestattet. Im Haus befinden sich zwei Stuben, wobei die Eckstube mit barocker Feldertäfelung und mit gemauertem, bauchig rundem Turmofen ausgestattet ist, während in der zweiten, zentral angelegten Stube, Täfelung und Böden ausgebaut worden sind, ein gemauerter eckiger Turmofen ist noch erhalten; die Befeuerung ist im zentralen Stiegenaufgang angelegt. Türen und Fenster sind aus unterschiedlichen Zeitabschnitten mit teilweise alten Beschlägen erhalten. Der frühere Zugang ins Erdgeschoss über eine externe Stiege und Rundbogenöffnung ist bei einem jüngeren Umbau verschlossen worden. An der Fassade sind mindestens zwei Bauphasen des Gebäudes mit einer Aufstockung ablesbar. Das Dach ist mit Holzschindeln eingedeckt und in einem schlechten Zustand; der Dachstuhl ist teilweise erhalten und teilweise erneuert. Das Einhofgebäude Außerglies ist ein einzigartiger Zeitzeuge bäuerlicher Architektur im hinteren Matschertal

Unterschutzstellung

BLR-LAB 406 vom 09/06/2020


Ansicht in Maps



KULTIS ID: 50619

Legende:

  • DM/MD Decreto Ministeriale/Ministerial Dekret
  • D.G.P./B.L.R Delibera della Giunta provinciale/Beschluß der Landesregierung

(2018)