Sonderregelungen für andere Steuern und Gebühren

Der Eigentümer eines denkmalgeschützten Gebäudes genießt folgende indirekte Begünstigungen:

  • Reduzierung der Gemeindeimmobiliensteuer IMU um 50%. Diese Reduzierung wird von vielen Gemeinden angewandt, ist jedoch von der jeweiligen Gemeinde abhängig.
  • Für Schenkungsurkunden sieht der Art. 13 des Legislativdekretes Nr. 346/ 1990 bei der Eigentumsübertragung eine Fixgebühr für bereits denkmalgeschützte Immobilien vor. Bei der Registrierung wird eine Fixgebühr von 200 €, gemäß Art. 59, Absatz 1 des Lgs. Nr. 346/1990 angewandt. Die Begünstigung steht dem neuen Eigentümer zu unter der Voraussetzung, dass dem Registeramt die Bescheinigung laut Art. 13 desselben Lgs. 346/1990 vorgelegt wird, unbeschadet des Absatzes 3, 4 und 5 desselben Artikels. Der neue Eigentümer muss die vom Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen für die Erhaltung und den Schutz des betreffenden Gebäudes erfüllen.
  • Für Erbschaftssteuern legt der Art.13 des Legislativdekretes Nr. 346/ 1990 eine Befreiung der Besteuerungsgrundlage für bereits denkmalgeschützte Immobilien bei der Öffnung der Erbschaft fest. Die Erbschaftsurkunde sieht die Befreiung von der Erbschaftssteuer für bereits denkmalgeschützte Immobilien vor, unter der Voraussetzung, dass der Erbe die Verpflichtungen für die Erhaltung und den Schutz des betreffenden Gebäudes erfüllt.
  • Befreiung der vorgesehenen Steuer auf die Versicherungsprämie für denkmalgeschützte Gebäude (Gesetz vom 28.02.1983, Nr. 53)

Für alle genannten Begünstigungen ist eine Bestätigung der Denkmalschutzbindung notwendig. Diese Bestätigung wird von der Abteilung Denkmalpflege ausgestellt.

Aufgrund der sich häufig ändernden Gesetzesbestimmungen ist die Rücksprache mit der Agentur für Einnahmen oder einem Steuerberater empfehlenswert.

Ansuchen um die genannten Steuererleichterungen müssen an die Abteilung Denkmalpflege gerichtet werden.

 

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