Sonderregelungen für die Einkommenssteuer

Absetzbarkeit von Spenden

Spenden zu Gunsten des Staates, öffentlicher Körperschaften und rechtlich anerkannter Vereinigungen können vom versteuerbaren Einkommen abgesetzt werden, wenn die Spenden für den Ankauf, die Restaurierung oder Instandhaltung von Kunstgegenständen oder Baudenkmälern verwendet werden. Dazu muss im Sinne des Art. 40 Abs. 9 des GD Nr. 201/2011 in geltender Fassung beim Amt für Bau- und Kunstdenkmäler sowie bei der Abfassung der Steuererklärung folgendes eingereicht werden:

zusammen mit einer nicht beglaubigten Kopie eines Erkennungsdokuments, falls die genannte Erklärung nicht vor dem zuständigen Beamten unterzeichnet wird.

Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler führt Stichprobenkontrollen zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Ersatzerklärungen des Notarietätsaktes durch.

 

Absetzbarkeit von Instandhaltungsarbeiten und Restaurierungsarbeiten

Dabei handelt es sich um die von den Steuerpflichtigen getragenen Ausgaben, und zwar in Höhe der tatsächlich getätigten Ausgaben, die zur Instandhaltung, zum Schutz oder zur Sanierung von Gütern notwendig sind, welche laut Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter (G.V.D. Nr. 42 vom 22. Jänner 2004) und laut Präsidialerlass Nr. 1409 vom 30. September 1963 in der jeweils gültigen Fassung der Denkmalschutzbindung unterliegen.

Die Arbeiten müssen vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt und fachgerecht ausgführt worden sein.

Die Notwendigkeit der Ausgaben, insofern sie nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, muss aus einer Bestätigung des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler, die nach Durchführung der Arbeiten ausgestellt wird, oder aus einer entsprechenden Ersatzerklärung anstelle des Notarietätsaktes (Art. 47 des D.P.R. Nr. 445/2000), die beim Amt für Bau- und Kunstdenkmäler einzureichen ist, hervorgehen. Das Amt muss das Recht auf Abzug der geleisteten Aufwendungen bescheinigen.

Einzureichende Dokumentation:

Eine nicht beglaubigte Kopie eines Erkennungsdokumentes ist beizulegen, falls die genannte Erklärung nicht vor dem zuständigen Beamten unterzeichnet wird.

Das Amt für Bau- und Kunstdenkmäler überprüft den Wahrheitsgehalt der Ersatzerklärungen des Notarietätsaktes in Form von Stichprobenkontrollen.

 

Einkommenssteuer für Gebäudeerträge

Gebäudekatasterertrag: für denkmalgeschützte Burgen, Schlösser und Ansitze besteht eine eigene Kategorie, deren Tarif und niedrigerer Aufwertungskoeffizient dem Mindestertrag aufgrund des hohen Erhaltungsaufwandes weitgehend Rechnung trägt.

Bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage für Erträge von denkmalgeschützten Gebäuden wird je nach Nutzungsart entweder die Ertragshöhe nach Katasterertrag oder der effektive Nettoertrag besteuert.

Die Gebäudesteuerbefreiungen für öffentlich genutzte Objekte beziehen sich auf Liegenschaften, welche als Ganzes, als Sitz eines Museums, einer Bibliothek, eines Archivs oder sonstigen kulturellen Zwecken dienen.

 

Absetzbare und nicht absetzbare Maßnahmen

Laut Kriterien des Amtes für Bau- und Kunstdenkmäler werden folgende Eingriffe als absetzbare Ausgaben anerkannt:

  • Restaurierung: Befund des Fachrestaurators, Wandmalereien, Steinelemente, Stuckaturen, Wandtäfelungen und Holzdecken, Kachelöfen u.ä.
  • Maurerarbeiten: Mauerwerk, Sicherungsarbeiten, Abbrucharbeiten störender Bauteile, Verputzarbeiten mit Kalk, Drainagearbeiten (Hinweis: Die Arbeiten müssen detailliert aufgeschlüsselt werden. Nicht detaillierte Mauerrechnungen werden nur zum Teil anerkannt.)
  • Zimmermannsarbeiten: Dachstuhl, Decken und Treppen aus Holz;
  • Dachdeckerarbeiten: Mönch- und Nonne-, Biberschwanz-, Schindel-, Schiefer-, Strohdächer oder andere Materialien soweit vorgeschrieben
  • Spenglerarbeiten: Verblechungen, Regenfallrohre, Dachrinnen
  • Tischlerarbeiten: Außentüren, Fenster, Fensterläden aus Holz und andere Holzarbeiten
  • Malerarbeiten: Anstrich von Türen, Fenstern, Fensterläden, Anstrich von Fassaden mit Kalk- bzw. Mineralfarbe und Tempera bei Innenräumen
  • Bodenlegearbeiten: Steinplatten, Marmor-, Cotto-, Terrazzo-, Holz- und Estrichböden
  • Gerüstkosten
  • Honorarnote des Architekten
  • Honorarnote des Ingenieurs: nur für Konsolidierungsarbeiten

Folgende Maßnahmen werden nicht als absetzbare Ausgaben anerkannt:

  • sanitäre Einrichtungen
  • technische Installationen (Hydraulik-, Elektro-, Thermoanlagen u.ä.), Isolierungen
  • neue Innentüren
  • Trennwände
  • Verkleidungen aus Holz, Gips usw.
  • Fliesen
  • Gummi- bzw. PVC-Böden
  • Anstrich mit Kunststofffarben (Tempera an Außenwänden, Dispersion)
  • Dachliegefenster
  • Honorarnote des Geometers
  • Einrichtungsgegenstände

 

Hinweis

Wenn die Ersatzerklärung des Notorietätsaktes über die durchgeführten Arbeiten nicht innerhalb des vom Staat für die Einreichung der Steuererklärung festgesetzten Termins eingereicht werden kann, dann können die Aufwendungen im darauffolgenden Jahr abgesetzt werden.