Gemeinden und andere öffentliche Körperschaften

Die öffentlichen Körperschaften haben laut Art. 46 des Landesgesetzes Nr. 14 vom 18. Juli 2023 die Pflicht:

a) ihre Registraturen und Archive sachgerecht zuführen,
b) die Bewertung und Aussonderung von Unterlagen, wie Schrift- und Bildgut, ausschließlich nach der in Artikel 49 festgelegten Vorgangsweise vorzunehmen,
c) getrennte Archivabteilungen für die Dokumente und Unterlagen, wie Schrift- und Bildgut, einzurichten, die sich auf seit über 30 Jahren erledigte Angelegenheiten beziehen, diese zu verzeichnen und darüber ein Findbuch zu erstellen, von dem unmittelbar nach Fertigstellung eine Ausfertigung an das Landesarchiv zu übermitteln ist. Vor dem Ablegen der Unterlagen in der getrennten Archivabteilung müssen die Bewertung und die Aussonderung vorgenommen werden,
d) Forschenden, die an die Landeskonservatorin/den Landeskonservator eine begründete Anfrage stellen, Einsicht in die Unterlagen ihrer Archive, soweit sie im Sinne von Artikel 41 einsehbar sind, zu gestatten.

    Die öffentlichen Körperschaften setzen mit begründetem Beschluss fest, welche Dokumente ihrer Archive zu skartieren sind. Für diesen Beschluss ist die schriftliche Genehmigung des Landesarchivs einzuholen.